Der Entschluss ist gefasst: Die Kündigung liegt auf dem Tisch oder steht kurz bevor. Ob beruflicher Neuanfang, der Schritt in die Selbstständigkeit, eine Auszeit oder schlichtweg die Unzufriedenheit im aktuellen Job – der Wechsel im Lebenslauf bringt frischen Wind, wirft aber auch eine Fülle von Fragen auf. Neben Gehaltsfragen und dem Resturlaub gerät ein essenzieller Bereich allzu leicht in den Hintergrund: der eigene Versicherungsschutz.

Viele Arbeitnehmer in der Schweiz gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch alle Absicherungen abrupt enden oder dass der Staat beziehungsweise die bisherige Kasse nahtlos einspringt. Doch die Realität ist komplexer. Wer hier den Überblick verliert, riskiert im Ernstfall empfindliche finanzielle Lücken oder verpasst wichtige gesetzliche Fristen, die bares Geld kosten können.

Dieser erste Teil unseres umfassenden Ratgebers widmet sich den wichtigsten Versicherungen rund um die Kündigung. Wir beleuchten, wie es um Ihre Krankenkasse, die Unfallversicherung und die obligatorischen sowie überobligatorischen Vorsorgegelder steht, wenn Sie das Angestelltenverhältnis beenden.

1. Die Krankenversicherung: Der Statuswechsel nach dem Job

In der Schweiz ist die Grundversicherung für jede Person obligatorisch. Sobald Sie jedoch kündigen und das Arbeitsverhältnis endet, verändert sich Ihre administrative Situation grundlegend – vor allem bezüglich der Unfallversicherung, die während des Angestelltenverhältnisses meist direkt über den Arbeitgeber geregelt war.

Wegfall der Betriebsunfallversicherung

Solange Sie angestellt sind (und mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten), sind Sie über Ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfälle (NBU) versichert.

  • Das Wichtigste nach der Kündigung: Mit dem letzten Arbeitstag erlischt diese Nichtbetriebsunfallversicherung automatisch nach einer kurzen Nachdeckungsfrist von in der Regel 31 Tagen.

  • Handlungsbedarf: Sobald diese Frist verstrichen ist, müssen Sie die Unfalldeckung zwingend wieder in Ihre individuelle Krankenversicherung einschliessen lassen. Dafür müssen Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig kontaktieren und den Unfallzusatz aktivieren. Andernfalls sind Sie in Ihrer Freizeit nicht mehr gegen Unfälle versichert.

Prämienverbilligung und Prämienanpassung

Wenn nach der Kündigung eine Phase der Arbeitslosigkeit folgt, ändert sich oft auch das finanzielle Budget.

  • Prüfen Sie zeitnah, ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in Ihrem Wohnkanton haben. Die Kriterien hierfür hängen stark vom aktuellen (nun geringeren oder wegfallenden) Einkommen ab.

  • Vergleichen Sie gegebenenfalls die Franchise-Modelle. Wer längere Zeit ohne festes Einkommen dasteht, wählt oft eine tiefere Franchise, um das finanzielle Risiko im Krankheitsfall zu minimieren – oder passt das Modell an, um monatlich Prämien zu sparen.

2. Die Unfallversicherung: Die Abredeversicherung als Sicherheitsnetz

Da die Nichtbetriebsunfallversicherung nach 31 Tagen ausläuft, bietet das Schweizer Recht ein äusserst praktisches Instrument, um diese Lücke zu schliessen, ohne direkt die Krankenkasse umbauen zu müssen: die Abredeversicherung.

Was ist die Abredeversicherung?

Die Abredeversicherung erlaubt es Ihnen, den bestehenden Unfallschutz über Ihren bisherigen Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit freiwillig zu verlängern.

  • Dauer: Die Abredeversicherung kann für maximal sechs Monate abgeschlossen werden.

  • Voraussetzung: Sie müssen den Wunsch nach einer Abredeversicherung vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (also innerhalb der 30 Tage nach dem letzten Arbeitstag) anmelden und die entsprechende Prämie im Voraus bezahlen.

  • Vorteil: Sie behalten nahtlos den genau gleichen Versicherungsschutz wie während Ihrer Anstellung. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie eine kurzfristige Auszeit planen, reisen möchten oder nahtlos in einen neuen Job wechseln, bei dem der Unfallschutz des neuen Arbeitgebers vielleicht erst verzögert greift.

3. Die Pensionskasse (2. Säule): Vorsorgegelder bei Stellenwechsel oder Erwerbslosigkeit

Ein zentraler Baustein der Absicherung betrifft das Alterskapital und die Risikovorsorge bei Invalidität und Tod: die Pensionskasse. Wenn Sie kündigen, verändert sich Ihr Vorsorgestatus grundlegend.

Der obligatorische Risikoschutz (Nachdeckung)

Auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sind Sie bei Ihrer bisherigen Pensionskasse noch für die Risiken Tod und Invalidität versichert – und zwar gesetzlich vorgeschrieben für einen Monat (genauer: 30 Tage) nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Tritt in dieser Zeit ein unvorhergesehener Ernstfall ein, leistet die Pensionskasse trotz bereits beendeten Arbeitsverhältnisses.

  • Danach erlischt dieser Schutz, es sei denn, er wird durch eine neue Anstellung oder eine spezielle Freizügigkeitslösung nahtlos fortgeführt.

Freizügigkeitsleistung: Wohin mit dem Angesparten?

Das bisher in der Pensionskasse angesparte Kapital gehört Ihnen und muss bei einer Kündigung zwingend transferiert werden. Es darf nicht einfach auf dem Konto des Arbeitgebers verbleiben.

  • Bei einem neuen Job: Teilen Sie Ihrer neuen Personalabteilung die Angaben Ihrer alten Pensionskasse mit. Das Guthaben wird direkt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

  • Bei einer Pause, Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit: Das Geld muss auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice bei einer Bank oder Versicherung Ihrer Wahl überführt werden. So bleibt das Kapital geschützt, bis Sie eine neue Arbeitsstelle antreten.

Im kommenden zweiten Teil unseres Ratgebers beleuchten wir detailliert die Themen Arbeitslosenversicherung (ALV), Taggeldversicherungen bei Krankheit sowie privater Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Kündigung.

Der Übergang und die Absicherung nach der Eigenkündigung

Wer selbst kündigt, steht nicht automatisch ohne Absicherung da. Dennoch müssen Übergangsfristen und finanzielle Hürden wie eine eventuelle Sperrzeit der Agentur für Arbeit beachtet werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Krankenversicherung bei Sperrzeit: Selbst wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt (typischerweise zwölf Wochen bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund), bleibt der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen. Die Beiträge werden ab dem Tag des Leistungsanspruchs von der Agentur für Arbeit übernommen.

  • Nachgehender Leistungsanspruch: Nach dem Ausscheiden aus dem Job sind gesetzlich Versicherte in der Regel noch bis zu vier Wochen (maximal ein Monat) ohne eigenen Beitragsaufwand über den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch versichert, sofern keine neue Beschäftigung oder freiwillige Versicherung greift.

  • Unfallversicherung: Der Nichtberufsunfallschutz über den Arbeitgeber läuft nach dem letzten Arbeitstag noch genau 31 Tage weiter, sofern man nahtlos arbeitslos gemeldet ist oder eine Abredeversicherung vereinbart wird.

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Zeiten der Arbeitslosigkeit – selbst während einer Sperrzeit – werden bei der Meldung als arbeitsuchend bei den Rentenversicherungsträgern berücksichtigt, allerdings erhalten Sie während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Wichtiger Tipp: Um Lücken im Versicherungsschutz und finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist die frühzeitige arbeitssuchend- und arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (spätestens drei Monate vor Ende des Jobs oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bzw. Eigenkündigung) absolut unerlässlich.

Welche konkrete berufliche Veränderung oder Überbrückung planen Sie nach Ihrer Kündigung?