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Freistellung und Urlaubsabgeltung: Das müssen Sie wissen

Die Rolle der Freistellung

In vielen Kündigungssituationen entscheidet sich der Arbeitgeber für eine sofortige Freistellung. Damit diese den Resturlaub wirksam tilgt, muss sie unwiderruflich erfolgen und im Text ausdrücklich die Anrechnung auf offene Urlaubstage vorsehen. Handelt es sich hingegen um eine widerrufliche Freistellung, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen, da Sie theoretisch jederzeit zurückgerufen werden könnten.

Wenn die Auszahlung greift

Reicht die verbleibende Zeit im Arbeitsverhältnis nicht mehr aus, um den Urlaub tatsächlich in Freizeit umzusetzen – etwa bei einer sehr kurzen Kündigungsfrist oder einer fristlosen Kündigung –, greift die sogenannte Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

  • Finanzieller Ausgleich: Nicht genommene Tage werden mit dem regulären Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vergütet.

  • Kein Wahlrecht: Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob Urlaub stattdessen einfach ausgezahlt wird, solange die Freizeitnahme im laufenden Betrieb noch möglich wäre.

  • Sonderfall Krankheit: Erkranken Sie während eines bereits genehmigten Urlaubs und weisen dies per Attest nach, verfallen die Tage nicht, sondern wandeln sich bei unmöglicher Nachholmöglichkeit ebenfalls in einen Abgeltungsanspruch um.

Wichtiger Hinweis: Achten Sie unbedingt auf vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen. Viele Arbeitsverträge verlangen, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung innerhalb von wenigen Monaten nach Ausscheiden schriftlich geltend gemacht werden müssen, da sie andernfalls verfallen.

Haben Sie in Ihrem aktuellen Arbeitsvertrag spezielle Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Restansprüchen entdeckt?