Welche Personen dürfen nicht gekündigt werden? (Teil 1)

Das deutsche Arbeitsrecht genießt den Ruf, einen starken und umfassenden Arbeitnehmerschutz zu bieten. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der vor allem an Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer anknüpft, existiert ein sogenannter besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift für bestimmte Personengruppen, die aufgrund ihrer Lebenssituation, ihrer familiären Rolle oder ihres gesellschaftlichen beziehungsweise betrieblichen Engagements als besonders schutzbedürftig gelten.

Für Arbeitgeber bedeutet dies im Ernstfall erhebliche Hürden: Eine Entlassung ist oft entweder komplett ausgeschlossen oder an strenge behördliche sowie gremiale Genehmigungen geknüpft. Im Folgenden widmen wir uns den wichtigsten Gruppen, die von diesem besonderen Schutz profitieren.

1. Schwangere und Mütter nach der Entbindung

Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gehört zu den strengsten Regelungen im deutschen Arbeitsrecht.

  • Der Zeitraum: Der Schutz greift während der gesamten Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

  • Die Rechtsfolge: Während dieser Zeit gilt ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Ordentliche sowie außerordentliche Kündigungen sind im Regelfall unwirksam.

  • Die Besonderheit: Selbst wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste, ist die Kündigung hinfällig, sofern die Arbeitnehmerin dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang nachholt und dem Arbeitgeber mitteilt. Ausnahmen und Kündigungen durch den Arbeitgeber sind nur in extremen Ausnahmefällen nach vorheriger behördlicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig.

2. Arbeitnehmer in Elternzeit

Wer sich dazu entscheidet, für die Betreuung des eigenen Kindes Elternzeit zu nehmen, wird vom Gesetzgeber ebenfalls umfassend abgesichert.

  • Der Zeitraum: Der Sonderkündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt (angemeldet) wurde – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – und dauert für die gesamte Dauer der Elternzeit an.

  • Die Rechtsfolge: Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Phase gesetzlich ausgeschlossen.

  • Die Ausnahmen: Auch hier kann in seltenen Härtefällen (etwa bei einer vollständigen Betriebsschließung) die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Nach Ende der Elternzeit endet dieser besondere Schutz allerdings unmittelbar, sodass ab diesem Tag wieder der reguläre rechtliche Rahmen greift.

3. Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50) oder gleichgestellte Personen (GdB von 30 oder 40) genießen im Arbeitsleben einen weitreichenden Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

  • Die Kernregel: Jede Kündigung – egal ob ordentlich oder außerordentlich – bedarf im Regelfall der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Liegt diese Zustimmung nicht vor, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam.

  • Die ersten sechs Monate: Eine wichtige Ausnahme bildet die Probezeit bzw. die erste Phase des Arbeitsverhältnisses. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, greift dieser spezielle Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamtes nicht.

  • Unwissenheit des Arbeitgebers: Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung, muss der Arbeitnehmer ihn spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren, um den Schutz geltend zu machen.

4. Mitglieder von Betriebsräten und anderen Vertretungen

Damit Arbeitnehmervertreter ihre Kontroll- und Mitbestimmungsfunktion im Betrieb unvoreingenommen und ohne Angst vor beruflichen Repressalien ausüben können, sind sie stark rechtlich abgesichert.

  • Ordentliches Kündigungsverbot: Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Wahlvorständen kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden.

  • Nachwirkender Schutz: Dieser besondere Schutz erstreckt sich oft über die gesamte Amtszeit hinaus und wirkt sogar noch für ein weiteres Jahr nach Beendigung des Mandats nach.

  • Außerordentliche Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist zwar theoretisch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, setzt jedoch zwingend die vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder – bei Verweigerung – eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung voraus.

Hinweis für die Praxis: Die Hürden für den Ausspruch einer Kündigung liegen bei den genannten Personengruppen extrem hoch. Arbeitgeber müssen hier vor jedem Schritt exakte formale Fristen und behördliche Beteiligungsverfahren einhalten.

Haben Sie Fragen zu speziellen Sonderfällen wie Auszubildenden oder Datenschutzbeauftragten, oder möchten Sie tiefer in die Ausnahmen des Sonderkündigungsschutzes einsteigen?

Der besondere Kündigungsschutz: Welche Gruppen zusätzlich geschützt sind

Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben greift in vielen Fällen ein besonderer Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Personengruppen. Dieser schränkt die Möglichkeiten des Arbeitgebers massiv ein oder schließt eine ordentliche Kündigung komplett aus.

Die wichtigsten geschützten Personengruppen im Überblick:

  • Schwangere und Mütter: Nach dem Mutterschutzgesetz gilt ein absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Das Verbot greift selbst dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste und die Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen nachreicht.

  • Eltern in Elternzeit: Arbeitnehmer, die Elternzeit beanspruchen, genießen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn) einen umfassenden Sonderkündigungsschutz, der bis zum Ende der Elternzeit anhält.

  • Schwerbehinderte Menschen: Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte ist vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes zwingend erforderlich. Ohne diese behördliche Genehmigung ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam.

  • Betriebsräte und Mandatsträger: Um die Mitbestimmung im Betrieb zu sichern, sind Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Wahlvorstände während ihrer Amtszeit und teilweise noch darüber hinaus vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.

  • Azubis nach der Probezeit: Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende von ihrem Betrieb nicht mehr ordentlich gekündigt werden; eine Beendigung ist dann im Regelfall nur noch aus schwerwiegendem, außerordentlichem Grund möglich.

Fazit und Handlungsempfehlung

Arbeitgeber müssen vor dem Ausspruch jeder Kündigung sorgfältig prüfen, ob ein solcher Sonderstatus vorliegt. Betroffene Arbeitnehmer sollten bei Unstimmigkeiten oder erhaltenen Kündigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist, rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche wirksam zu wahren.

Welche konkreten Kündigungsfristen müssen im Fall einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sonst noch beachtet werden?