Wer zahlt die Krankenversicherung, wenn ich selbst kündige?
Der Entschluss, das eigene Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung zu beenden, markiert oft einen wichtigen Wendepunkt im Leben. Ob beruflicher Neuanfang, eine wohlverdiente Auszeit oder der Wechsel in ein Sabbatical – neben den neuen Freiheiten wirft dieser Schritt vor allem eine fundamentale finanzielle Frage auf: Wer bezahlt eigentlich die Krankenversicherung in der Übergangszeit?
In Deutschland gilt eine lückenlose Krankenversicherungspflicht. Niemand darf ohne Schutz da stehen, doch wer nach dem letzten Arbeitstag die Kosten trägt, hängt maßgeblich von der persönlichen Folgesituation ab.
1. Der nahtlose Übergang in einen neuen Job
Wer bereits einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche hat und nahtlos – das heißt ohne auch nur einen Tag Unterbrechung – in die neue Beschäftigung startet, muss sich um die Beitragszahlung kaum Gedanken machen.
Die Kostenübernahme: Wie gewohnt teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hälftig.
Wichtig zu wissen: Fällt der erste Arbeitstag des neuen Jobs beispielsweise auf einen Montag, während der alte Vertrag am Freitag davor endete, gilt dies im Sozialversicherungsrecht als lückenlos. Es entsteht kein Sonderbedarf für Eigenleistungen.
2. Die Übergangsphase ohne nahtlosen Anschluss (Arbeitslosigkeit)
Liegt zwischen dem alten Job und der neuen Beschäftigung auch nur eine kurze Pause von wenigen Tagen oder Wochen, oder ist zunächst kein neuer Job in Sicht, greifen gesetzliche Übergangsregeln:
Der nachgehende Leistungsanspruch (bis zu 1 Monat):
Wer zuvor gesetzlich pflichtversichert war, genießt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch. Dieser schützt für maximal einen Monat, sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und man nicht in eine Familienversicherung wechseln kann. Das Besondere: In diesem Monat bleiben Sie kostenfrei über Ihre bisherige Krankenkasse versichert und haben vollen Leistungsanspruch, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbrechung kurz ist und kein anderer Versicherungsschutz vorrangig greift. Die Rolle der Agentur für Arbeit (Arbeitslosmeldung):
Melden Sie sich nach einer Eigenkündigung arbeitslos, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
3. Was passiert bei einer Sperrzeit?
Ein häufiger Irrglaube ist, dass eine Eigenkündigung und die damit oft verbundene zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes führt.
Entwarnung beim Schutz: Auch während einer Sperrzeit, in der Sie vorübergehend kein Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich abgesichert.
Beitragszahlung in der Sperrzeit:
Die Bundesagentur für Arbeit meldet Sie für die Pflichtversicherung an und übernimmt die anfallenden Beiträge, sodass während dieser Zeit keine finanziellen Forderungen direkt für die Krankenversicherung auf Sie zukommen.
Übergangsphasen optimal absichern: Nachgehender Anspruch und freiwillige Weiterversicherung
Nach einer Eigenkündigung stehen gesetzlich Versicherte in Deutschland nicht sofort ohne Schutz da. Das Gesetz sieht einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch vor.
Handlungsoptionen bei längerer Arbeitslosigkeit oder Auszeit
Wer nach der Kündigung eine längere Auszeit plant oder nahtlos arbeitsuchend ist, muss aktiv werden, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Hierbei gilt es, zwei Szenarien zu unterscheiden:
Meldung bei der Agentur für Arbeit:
Wenn Sie sich arbeitslos melden, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (bei Bewilligung von Arbeitslosengeld) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig. Beachten Sie jedoch, dass bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Während dieser Sperrzeit zahlt die Agentur die Beiträge meist erst ab dem ersten Tag des tatsächlichen Leistungsbezugs; für die Übergangszeit greift jedoch oft der genannte nachgehende Leistungsanspruch. Freiwillige Weiterversicherung:
Melden Sie sich gar nicht erst arbeitslos (etwa bei einem geplanten Sabbatical oder einer Existenzgründung), greift meist die obligatorische Anschlussversicherung. Sie sind dann freiwillig in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Haken: Den monatlichen Beitrag müssen Sie nun komplett selbst tragen. Dieser berechnet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei ein gesetzlich festgelegter Mindestbeitrag zugrunde gelegt wird, selbst wenn Sie vorübergehend gar kein Einkommen erzielen.
Wichtige Schritte für Privatversicherte
Sind Sie privat krankenversichert (PKV), läuft Ihr Vertrag unabhängig vom Arbeitsverhältnis weiter, da es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
Haben Sie bereits konkrete Pläne für die Zeit nach Ihrer Kündigung oder benötigen Sie Details zur Beitragsberechnung bei freiwilliger Weiterversicherung?
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