3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie: Auch Minijobber profitieren

Seit dem 3. September 2022 ist klar: Auch Beschäftigte mit Minijob und mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf den steuerfreien Inflationsausgleich. Der sogenannte Inflationsausgleichsbonus in Höhe von bis zu 3.000 Euro kann von allen Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden – ganz gleich, ob es sich um Vollzeitkräfte, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber handelt.

Der Bonus wurde als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung beschlossen, um Menschen in Zeiten hoher Inflation finanziell etwas zu entlasten. Wichtig ist: Der Betrag muss vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden – er ist keine gesetzliche Pflicht. Dafür genießt er jedoch einen hohen Freibetrag und bleibt bis zu einer Höhe von 3.000 Euro komplett steuer- und abgabenfrei.

Auch wer im Betrieb der Eltern, Ehepartner oder anderer Familienmitglieder mithilft und als sogenannter „mitarbeitender Angehöriger“ gilt, kann von dieser Regelung profitieren – sofern eine tatsächliche Beschäftigung vorliegt. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt.

Die Zahlung muss bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen, um steuerfrei zu bleiben. Viele Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit bereits, um ihre Mitarbeiter in wirtschaftlich angespannten Zeiten zu unterstützen – und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wer unsicher ist, ob der eigene Job von der Regelung betroffen ist, sollte mit dem Arbeitgeber oder einem Steuerberater sprechen. Auf steuerberater-berlin.de finden sich aktuelle Informationen und praktische Hilfestellungen rund um das Thema.

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