Hat ein 450-Euro-Job Auswirkungen auf die Steuererklärung?

Ja, auch ein 450-Euro-Job – oft als Minijob bekannt – hat steuerliche Konsequenzen, allerdings läuft die Abrechnung meist über den Arbeitgeber und nicht direkt über die persönliche Steuererklärung der beschäftigten Person.

Grundsätzlich sind alle Einkünfte aus Beschäftigung steuerpflichtig, auch wenn sie den geringfügigen Beschäftigungsrahmen nicht überschreiten. Der Arbeitgeber hat die Wahl: Entweder er versteuert den Minijob pauschal mit nur zwei Prozent der Bruttolohnsumme oder er meldet den Beschäftigten beim Finanzamt an und versteuert den Lohn nach dessen individueller Lohnsteuerklasse.

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer? Wer einen 450-Euro-Job hat, bekommt in der Regel keinen Lohnsteuerabzug auf seinem Gehaltsschein – vor allem bei der pauschalen Besteuerung. Das hat zur Folge, dass das Einkommen aus dem Minijob in der Regel nicht in die jährliche Steuererklärung eingetragen werden muss. Es sei denn, es handelt sich um eine zusätzliche Beschäftigung neben einem Hauptjob, bei dem die Steuerklasse berücksichtigt wurde.

Ein wichtiger Punkt: Auch wenn der Minijob steuerlich meist ohne große Auswirkungen bleibt, kann er unter Umständen die Steuerlast des Hauptjobs beeinflussen, besonders bei gemeinsam Veranlagten oder bei der Kindergeldberechtigung. Deshalb lohnt es sich, bei komplexeren Einkommenssituationen einen Steuerberater zu konsultieren.

Informationen dazu gibt es auch direkt von der Minijob-Zentrale, die Arbeitgebern und Beschäftigten bei Fragen rund um Abrechnung und Besteuerung hilft.

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