Sind Geschenke steuerpflichtig?
Ein kleines Geschenk an Geschäftspartner oder Kunden kann eine nette Geste sein – doch steuerlich ist hier Vorsicht geboten. Grundsätzlich dürfen Unternehmen Aufwendungen für Geschenke nur dann steuermindernd absetzen, wenn der Wert pro Empfänger und Jahr 35 Euro netto nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug und die volle Ausgabenbelastung bleibt beim Unternehmen.
Was viele nicht bedenken: Auch für den Empfänger kann ein Geschenk Konsequenzen haben. Wenn das Geschenk in einem erkennbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, etwa anlässlich eines Geschäftstermins oder einer Veranstaltung, kann es als geldwerte Leistung gelten. In solchen Fällen könnte es zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen – besonders, wenn der Beschenkte Angestellter ist oder im Dienstverhältnis steht.
Privat überreichte Geschenke unter Freunden oder Bekannten sind dagegen unproblematisch und fallen nicht in den steuerlichen Blick. Anders sieht es bei Geschäftskontakten aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält sich an die 35-Euro-Grenze, dokumentiert die Zuwendung klar als kleines Werbegeschenk und achtet darauf, dass sie selten und nicht pflichtbewusst erfolgt.
Die IHK München weist darauf hin, dass bei Sachzuwendungen sowohl die Geschenkenden als auch die Beschenkten die steuerlichen Folgen im Blick behalten sollten. Ein schönes Beispiel dafür, wie fein der Unterschied zwischen einer freundlichen Geste und einer steuerbaren Leistung sein kann.
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