Minijob und Beitragspflicht: Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?
Ein Minijob ist für viele eine attraktive Möglichkeit, sich etwas hinzuzuverdienen oder flexibel im Berufsleben zu stehen. Doch wie sieht es dabei mit der Beitragspflicht aus? Ist das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich beitragspflichtig?
Die Antwort unterscheidet sich je nach Versicherungszweig. In der Unfallversicherung gilt eine eindeutige Regelung: Das Arbeitsentgelt eines Minijobbers ist stets eine beitragspflichtige Einnahme. Die Beiträge dafür werden vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gezahlt, damit die Beschäftigten bei Arbeits- oder Wegeunfällen voll abgesichert sind.
Auch in der Rentenversicherung sind Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig. Zwar stockt der Arbeitgeber den Hauptteil auf, Beschäftigte zahlen jedoch einen kleinen Eigenanteil, um volle Ansprüche auf Rentenpunkte und Erwerbsminderungsrente aufzubauen. Wer diese Zuzahlung nicht leisten möchte, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Minijobs sind nicht gänzlich abgabenfrei. Während in der Unfallversicherung der Arbeitgeber die Beiträge allein trägt, entscheidet der Minijobber in der Rentenversicherung selbst über seine Beteiligung.
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