Sind private Verträge ohne Notar rechtlich bindend?
Viele Menschen glauben, dass Absprachen unter Privatpersonen nur dann rechtlich gültig sind, wenn sie schriftlich fixiert oder von einem Notar beglaubigt wurden. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum. Im deutschen Zivilrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz der Formfreiheit. Das bedeutet, dass mündliche Vereinbarungen und per Handschlag geschlossene Pakt ebenso rechtskräftig sind wie ein gedrucktes Dokument.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Solange das Gesetz für ein bestimmtes Rechtsgeschäft keine spezielle Form vorschreibt, ist die Art des Abschlusses unerheblich. Wer also einem Nachbarn ein gebraucht gekauftes Fahrrad abnimmt oder privat Gegenstände verkauft, geht bereits einen bindenden Vertrag ein.
Es gibt allerdings bedeutende Ausnahmen: Gemäß § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Form missachtet wird. Das betrifft zum Beispiel Immobilienkäufe, die zwingend eine notarielle Beurkundung verlangen, oder Bürgschaftserklärungen und Kündigungen, für die die schriftliche Eingenhändigkeit gefordert ist.
Obwohl ein mündlicher Vertrag rechtlich gilt, empfiehlt sich bei wertvollen Geschäften stets die Schriftform. Im Streitfall lässt sich der genaue Inhalt einer mündlichen Absprache nur schwer beweisen, sodass schriftliche Verträge als verlässlicher Nachweis dienen.
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