Kann eine Schenkung zurückgenommen werden?

Ja, eine Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar oder widerrufbar. Laut § 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich schwer gegen ihn oder einen nahen Angehörigen vergangen hat. Es geht dabei nicht um kleine Unstimmigkeiten, sondern um Handlungen, die als grober Undank gelten – etwa Beleidigungen, Gewalt oder schwerwiegende Missachtung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass es nicht nur auf die äußere Handlung ankommt, sondern auch auf die innerliche Haltung des Beschenkten. Es muss eine tadelnswerte Gesinnung erkennbar sein, die zeigt: Der Mensch hat sich undankbar verhalten, obwohl ihm großes Vertrauen entgegengebracht wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kind seine pflegebedürftige Eltern nach einer Erbschaft plötzlich ignoriert oder beleidigt.

Wichtig ist: Der Widerruf muss fristgerecht erklärt werden, und der Schenker sollte handeln, bevor er selbst verstorben ist – denn nach dem Tod ist der Weg über den Schenkungsreduktionsanspruch im Erbrecht oft der einzige noch offene. Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Grenzen dessen, was als „schwere Verfehlung“ gilt, sind eng gezogen. Ein bloßer Streit reicht nicht aus.

Wer also eine Schenkung vornimmt, sollte wissen: Es ist mehr als ein einfacher Verzicht – es ist ein Vertrauensbeweis, der bei Missbrauch rechtliche Konsequenzen haben kann. Wer sich fragt, ob eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann, sollte sich daher frühzeitig juristisch beraten lassen.

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