Wann ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar gültig?

Ein Schenkungsvertrag muss nicht immer notariell beglaubigt werden – es kommt darauf an, was geschenkt wird. Bei Geldgeschenken oder privaten Gegenständen wie einem Auto, einer Uhr oder Schmuck reicht ein handschriftlicher Vertrag zwischen den Parteien aus. Solange beide Seiten einverstanden sind und der Schenker die volle Verfügungsgewalt hat, ist die Schenkung wirksam.

Anders sieht es bei Grundstücken oder Immobilien aus. Hier schreibt das Gesetz, genauer § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, vor: Der Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Ohne Notar ist die Schenkung unwirksam, selbst wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Der Grund: Grundstücke sind wertvolle Vermögenswerte, und der Gesetzgeber will sicherstellen, dass niemand unwissentlich oder unter Druck etwas verschenkt.

Der Notar überprüft bei einer Immobilienschenkung, ob alle Parteien freiwillig handeln, erklärt die Rechtsfolgen und sorgt dafür, dass der Vertrag ordnungsgemäß beim Grundbuchamt eingereicht wird. Ohne diesen Schritt kann das Grundstück auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden – und damit geht der Eigentumsübergang rechtlich nicht vollständig auf den Beschenkten über.

Wer also einem Angehörigen ein Haus oder Grundstück schenken möchte, kommt am Notar nicht vorbei. Bei anderen Geschenken hingegen kann ein einfacher, schriftlicher Vertrag genügen – aber auch hier empfiehlt es sich oft, einen Notar hinzuzuziehen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

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