Bedeutet Nicken immer Zustimmung?

Ja, ein Nicken kann durchaus eine Willenserklärung sein – zumindest nach österreichischem Recht. Laut § 863 ABGB muss eine Willenserklärung nicht immer mündlich oder schriftlich erfolgen. Auch Körpersprache, wie ein Nicken, kann ausreichen, wenn die Situation eindeutig ist.

Stellen Sie sich vor: Sie sind im Geschäft und zeigen auf ein Produkt. Der Verkäufer nickt. In diesem Moment kann dieses kurze Zeichen bereits rechtlich bindend sein. Das Gesetz geht davon aus, dass allgemein anerkannte Zeichen – wie ein Kopfnicken zur Bestätigung – genauso gültig sind wie gesprochene Worte. Der entscheidende Punkt ist jedoch die Eindeutigkeit. Ein zufälliges Kopfbewegen reicht nicht. Es muss klar sein, dass das Nicken als Zustimmung gemeint ist.

Besonders im Alltag passiert das ständig: im Café, beim Arzt, beim Nachbarn. Man nickt, um „Ja“ zu sagen – und hat damit möglicherweise schon einen Vertrag geschlossen. Wichtig ist daher: Achten Sie darauf, was Ihr Verhalten suggeriert. Denn das Recht sieht im Gesichtspunkt der Empfängerwirkung – also darauf, wie Ihr Verhalten auf andere wirkt.

Die Rechtsabteilung der BOKU Wien bestätigt: Auch nonverbale Signale können rechtliche Folgen haben. Ein einfaches Nicken – im richtigen Kontext – ist mehr als Höflichkeit. Es kann Verbindlichkeit bedeuten.

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