Rauch ins Gesicht geblasen – ist das Körperverletzung?

Ein Urteil des Amtsgerichts Erfurt von 2013 sorgte für Aufsehen: Wer einem anderen absichtlich Zigarettenrauch ins Gesicht bläst, begeht laut Gericht eine Körperverletzung. Die Richter begründeten dies damit, dass der Rauch als körperliche Einwirkung gilt, die das Wohlbefinden des Betroffenen beeinträchtigt und sogar gesundheitliche Risiken birgt.

Ein gezielter Akt der Belästigung

Der Fall spielte sich in einer Alltagssituation ab – zwei Personen stritten, daraufhin blies einer dem anderen Rauch direkt ins Gesicht. Das Gericht sah darin keine harmlose Geste, sondern eine vorsätzliche Handlung, die als Angriff auf die körperliche Unversehrtheit gewertet wird. Selbst wenn keine Verletzung im medizinischen Sinne entsteht, reicht die absichtliche Belästigung aus, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen.

Notwehr ist erlaubt

Interessant ist auch die Folgerung: Der Betroffene darf sich mit den Mitteln der Notwehr zur Wehr setzen. Das bedeutet, dass eine Reaktion wie ein Schubs oder eine Abwehrbewegung unter Umständen rechtlich gedeckt ist – vorausgesetzt, sie bleibt verhältnismäßig.

Das Urteil zeigt, dass kleine, scheinbar harmlose Handlungen unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben können. Respekt und Rücksichtnahme bleiben im Alltag wichtiger denn je – besonders, wenn es um die körperliche Grenze des anderen geht.

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