Darf eine Krankenkasse freiwillig Versicherte ablehnen?

Nein, eine gesetzliche Krankenkasse darf eine Person grundsätzlich nicht ablehnen, wenn diese sich freiwillig versichern möchte. Das gilt unabhängig vom Gesundheitszustand, Alter oder Vorbelastungen. Dieser Rechtsanspruch auf Aufnahme wird als Kontrahierungszwang bezeichnet und ist im Sozialgesetzbuch V (§175 Abs. 1 Satz 2 SGB V) verankert.

Anders als bei privaten Versicherungen spielen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) also weder gesundheitliche Risiken noch Vorerkrankungen eine Rolle. Es gibt weder Risikozuschläge noch Wartezeiten aufgrund von Erkrankungen. Das System basiert auf der Solidarität: Gesunde und Kranke zahlen in die gleiche Kasse ein und leisten Beiträge nach ihrem Einkommen – nicht nach ihrem individuellen Gesundheitsrisiko.

Dieser Kontrahierungszwang gilt insbesondere für Personen, die gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind, wie zum Beispiel Angestellte mit einem Einkommen unter der Versicherungsfreiheitsgrenze. Aber auch freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige, Studenten oder Beamte – können in der Regel bei jeder gesetzlichen Krankenkasse Mitglied werden, ohne dass die Kasse sie ablehnen darf.

Das bedeutet: Wer sich für eine gesetzliche Krankenkasse entscheidet, kann darauf vertrauen, dass die Aufnahme genehmigt wird. Der Wechsel ist jederzeit zum Monatsende möglich – ohne Prüfung der Gesundheit, ohne Bürokratiehürden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Recht für alle, nicht eine Leistung, die je nach Gesundheitslage eingeschränkt werden darf.

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