<h2>Abmahnung und Kündigung: Geht beides gleichzeitig?</h2> <p>Im Arbeitsrecht taucht immer wieder die Frage auf, ob Arbeitgeber Fehltritte von Angestellten sowohl abmahnen als auch direkt das Arbeitsverhältnis beenden können. Die klare rechtliche Antwort lautet: <strong>Beides gleichzeitig ist bei demselben Sachverhalt nicht möglich.</strong></p> <p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schlossen sich Abmahnung und Kündigung gegenseitig aus. Wenn ein Arbeitgeber eine offizielle Abmahnung ausspricht, signalisiert er damit, dass er das Vertrauen in die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – unter bestimmten Bedingungen – grundsätzlich aufrechterhält. Er verzichtet dadurch konkludent auf das Recht, wegen genau dieses Vorfalls eine Kündigung auszusprechen. Dies gilt sowohl für ordentliche als auch für fristlose beziehungsweise außerordentliche Kündigungen.</p> <p>Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber völlig machtlos sind. Handelt es sich um völlig unterschiedliche Vergehen, sieht die Lage anders aus. Für einen neuen Vorfall kann selbstverständlich eine Kündigung folgen, auch wenn in der Vergangenheit bereits eine Abmahnung wegen einer anderen Sache erteilt wurde. Werden Mitarbeiter hingegen für ein und dasselbe Vergehen erst abgemahnt und am nächsten Tag überraschend gekündigt, haben Betroffene gute Karten, sich arbeitsrechtlich dagegen zu wehren.</p>
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