Erben ohne volle Geschäftsfähigkeit: Was gilt im Erbrecht?
Viele Menschen fragen sich, ob Minderjährige oder Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung überhaupt erben können. Die klare Antwort lautet: Ja, das ist problemlos möglich. Das Erbrecht unterscheidet nämlich strikt zwischen der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit einer Person.
Die Rechtsfähigkeit beginnt bereits mit der Geburt. Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein – und somit auch ein Erbe antreten. Ob die erbberechtigte Person im Alltag voll geschäftsfähig ist oder Vertretung benötigt, spielt für den eigentlichen Übergang des Vermögens keine Rolle. Auch bei der gesetzlichen Erbfolge geht der Nachlass automatisch über, selbst wenn der Erblasser oder der Erbe geschäftsunfähig sein sollte.
Einschränkungen gibt es lediglich bei der rechtlichen Verwaltung des Geerbten. Da Personen ohne volle Geschäftsfähigkeit Verträge nicht eigenständig abschließen dürfen, übernehmen gesetzliche Vertreter oder Betreuer die rechtlichen Schritte. Sie entscheiden beispielsweise in Abstimmung mit dem Familiengericht oder Betreuungsgericht, ob ein überschuldeter Nachlass ausgeschlagen werden muss. Das Recht am Erbe selbst bleibt davon jedoch völlig unberührt.
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