Kleidung im Rahmen des Kindesunterhalts: Was ist abzugsfähig?
Eltern fragen sich oft, ob Ausgaben für Kleidung beim Unterhalt berücksichtigt werden – besonders wenn sie getrennt leben. Die gute Nachricht: Ja, die Kosten für die Bekleidung eines Kindes sind bereits im regulären Kindesunterhalt enthalten. Das bedeutet, dass weder neue Hosen noch Schuhe extra vom anderen Elternteil erstattet werden müssen, solange der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.
Das sogenannte Naturalunterhalt spielt hier eine wichtige Rolle. Solange die Familie zusammenlebt, sorgen beide Elternteile in der Regel durch gemeinsame Anschaffungen für die Bedürfnisse des Kindes – dazu gehört auch die Kleidung. Nach einer Trennung übernimmt der unterhaltspflichtige Elternteil meist den Barunterhalt, also eine monatliche Geldzahlung. Diese Summe basiert auf dem Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt unter anderem Kosten für Ernährung, Kleidung, Schulbedarf und Freizeit.
Es ist also nicht möglich, einzelne Klamotteneinkäufe zusätzlich vom anderen Elternteil zurückzuverlangen. Der Barunterhalt deckt diese Ausgaben bereits ab – egal, ob es um einen Wintermantel oder neue Turnschuhe geht. Nur in besonderen Fällen, wie unvorhergesehen hohen Anschaffungskosten (zum Beispiel für teure orthopädische Schuhe), kann unter Umständen ein Zusatzbedarf geltend gemacht werden.
Wichtig ist: Beide Elternteile tragen gemeinsam zur Versorgung des Kindes bei – auch wenn sie nicht mehr zusammenleben. Die Art der Unterstützung mag sich ändern, aber die Verantwortung bleibt gleich. Regelungen sollten daher stets im Dialog und im besten Interesse des Kindes getroffen werden.
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