Kann man seinen Erbteil verschenken?
Ja, man kann seinen Erbteil verschenken – das ist rechtlich durchaus möglich und kommt in der Praxis oft vor. Viele Erben entscheiden sich dafür, beispielsweise aus familiären Gründen oder um Streit unter den Miterben zu vermeiden. Doch wer seinen Anteil am Nachlass verschenken möchte, sollte einige wichtige Punkte beachten.
Die Schenkung eines Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, da es sich um eine dingliche Verfügung über Grundbesitz oder Erbanteile handelt. Ohne Notar ist die Übertragung nicht wirksam. Außerdem kann nur der eigene, konkret feststehende Erbanteil verschenkt werden – und dieser muss auch tatsächlich übertragen werden können. Oft ist das der Fall, wenn es beispielsweise um ein gemeinsam geerbtes Grundstück geht.
Interessant ist auch, dass nicht der ganze Nachlass, sondern nur der eigene Bruchteil verschenkt werden darf. Das bedeutet: Ein Miterbe kann seinen Anteil – sagen wir 25 Prozent – auf eine andere Person übertragen, aber nicht über die Anteile der anderen Erben verfügen. Die Schenkung ist dann eine klare, bindende Entscheidung – danach hat der Schenkende keinen Anspruch mehr auf diesen Teil des Erbes.
Bevor man einen Erbteil verschenkt, lohnt es sich, über die steuerlichen und rechtlichen Folgen nachzudenken. Unter Umständen könnte eine andere Lösung, wie der Verkauf des Erbanteils an die Mit-Erbenden oder eine Teilungsversteigerung, sinnvoller sein. Doch wer weiß, was er tut, kann mit einer Schenkung familiäre Wünsche schön und rechtsicher erfüllen.
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