Kann nicht genommener Urlaub verfallen?
Die Frage, ob nicht genommener Urlaub einfach verfällt, beschäftigt viele Arbeitnehmer – besonders zum Jahresende hin. Die klare Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Laut dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – in der Regel 20 bis 30 Arbeitstage pro Jahr, abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Dieser Anspruch muss jedoch fristgerecht genutzt werden. Wenn der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genommen wurde, kann er unter Umständen verfallen – aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
Seit einer wichtigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist klar: Arbeitgeber dürfen nicht einfach schweigen und dann den Verfall geltend machen. Sie müssen ihre Beschäftigten aktiv daran erinnern, dass Resturlaub ansonsten bis zum 31. März des Folgejahres verloren gehen kann. Fehlt diese Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch über das Frühjahr hinaus.
In der Praxis bedeutet das: Wer als Arbeitnehmer im Dezember noch offene Tage hat, sollte mit dem Chef sprechen. Und Arbeitgeber tun gut daran, ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über die Fristen zu informieren, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Ein Sonderfall tritt bei Krankheit ein: Wenn jemand im gesamten Jahr krank war, verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. In diesem Fall bleibt der Anspruch sogar über das Folgejahr hinaus bestehen.
Also: Urlaub planen, absprechen – und nicht aufs Verfallen hoffen. Denn auch wenn der Kalender bald auf ein neues Jahr springt – das Recht auf Erholung verjährt nicht einfach, wenn man es nur rechtzeitig einfordert.
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