Dürfen Fahrtkosten beim Kindesunterhalt abgezogen werden?

Ja, Fahrtkosten können unter bestimmten Umständen beim Unterhalt berücksichtigt werden – allerdings nicht pauschal, sondern nur, wenn sie tatsächlich zu höheren berufsbedingten Aufwendungen führen. Grundsätzlich gilt: Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist Teil der sogenannten Existenzbedarf, also des Grundbedarfs eines Unterhaltspflichtigen. Doch wenn der Arbeitsweg besonders lang ist, kann dies Auswirkungen auf die Berechnung des verfügbaren Einkommens haben.

Wie werden Fahrtkosten berücksichtigt?

Nach der sogenannten 30-km-Grenze, die in der Rechtsprechung und bei Behörden wie dem OLG Düsseldorf anerkannt ist, kann ab einer einfachen Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eine Differenzierung vorgenommen werden. Bis zu 30 km wird pauschal unterstellt, dass diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf andere Weise zumutbar zurückgelegt werden können. Ab dem 31. Kilometer pro Richtung können Fahrtkosten mit 0,42 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Allerdings wird in der Praxis oft nur ein ermäßigter Satz von 0,28 Euro für jeden Kilometer über 30 km berücksichtigt, besonders wenn es um die Berechnung des Kindesunterhalts geht.

Diese Regelung stützt sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG und dient dazu, den Unterhaltspflichtigen nicht unzumutbar zu belasten. Wichtig: Nur wer die Fahrten tatsächlich nachweisen kann – etwa durch einen Dienstwagenvertrag, Arbeitsvertrag oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers –, hat Chancen, dass die Kosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

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