Geschäftsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

In Deutschland gilt grundsätzlich die Regel: Jeder erwachsene Mensch ist voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Verträge, Käufe oder rechtliche Vereinbarungen im Alltag ohne Weiteres wirksam abgeschlossen werden können. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn eine psychische Erkrankung im Spiel ist?

Eine Diagnose allein führt keineswegs automatisch dazu, dass jemand seine rechtliche Handlungsfähigkeit verliert. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt die Autonomie des Einzelnen sehr stark. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn eine schwere Erkrankung – beispielsweise eine akute Psychose oder eine fortgeschrittene Demenz – die Geistestätigkeit so stark beeinträchtigt, dass eine freie Willensbestimmung nicht mehr möglich ist.

Sollte dieser Zustand Dauercharakter haben, gilt die betroffene Person rechtlich als geschäftsunfähig. In der Praxis bedeutet dies, dass getätigte Rechtsgeschäfte von Beginn an unwirksam sind, um die Person vor finanziellen oder rechtlichen Nachteilen zu schützen. Häufig wird in solchen Fällen eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Diese unterstützt den Betroffenen gezielt in bestimmten Aufgabenkreisen, während die eigenständige Lebensführung so weit wie möglich erhalten bleibt.

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