Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit im deutschen Recht
Im deutschen Zivilrecht ist die Geschäftsfähigkeit die Voraussetzung dafür, am Rechtsverkehr selbstständig teilzunehmen. Sie beschreibt die Fähigkeit einer Person, Willenserklärungen rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen – etwa beim Kaufvertrag, Mietvertrag oder bei der Eröffnung eines Bankkontos.
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt in Deutschland automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit ein. Gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dies mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall. Im Gegensatz dazu sind Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig, während Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren als beschränkt geschäftsfähig gelten und für die meisten Rechtsgeschäfte die Zustimmung ihrer Eltern benötigen.
Mit dem 18. Geburtstag erlangt eine Person parallel dazu auch die vollwertige Prozessfähigkeit gemäß § 51 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet, dass volljährige Bürger rechtliche Interessen selbstständig vor Gericht wahrnehmen, Klagen einreichen oder sich in Gerichtsverfahren vertreten lassen können.
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