Wann darf man lebenserhaltende Maschinen abschalten?

Die Frage, wann lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden dürfen, berührt medizinische, ethische und rechtliche Aspekte. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch hat das Recht, über seinen eigenen Körper zu entscheiden – auch darüber, ob er in einem schweren, unheilbaren Zustand künstlich am Leben erhalten werden möchte.

Maßgeblich ist der dokumentierte Patientenwille. Hat eine Person eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfasst, in der klar geregelt ist, unter welchen Umständen keine oder nur begrenzte lebenserhaltende Therapie erfolgen soll, dann müssen Ärztinnen und Ärzte diesen Willen respektieren. Solche Dokumente haben rechtliche Kraft und geben den behandelnden Kräften sowie Angehörigen Klarheit – besonders in emotional belastenden Situationen.

Ohne eine schriftliche Verfügung wird es schwieriger. Dann müssen Angehörige oder gesetzliche Vertreter versuchen, den vermuteten Willen der betroffenen Person zu rekonstruieren. Wurde nie darüber gesprochen, entscheidet sich oft erst im Krankenhaus, was als „angemessen“ oder „nur noch leiden verlängernd“ gilt.

Die Einstellung von Beatmung, Dialyse oder künstlicher Ernährung ist also nicht automatisch erlaubt – aber zulässig, wenn sie im Einklang mit dem individuellen Willen des Patienten steht. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig Gedanken zu machen und seine Wünsche schriftlich festzuhalten. So wird sichergestellt, dass am Lebensende nicht fremde Entscheidungen, sondern der eigene Wille zählt.

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