Wann ist ein Angebot rechtlich wirksam angenommen?

Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot wirksam angenommen wird. Doch was bedeutet „wirksam“ – und vor allem: Wann gilt eine Annahme eigentlich als rechtzeitig und korrekt erfolgt?

Die Antwort findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 147 Abs. 1 S. 1 BGB regelt, dass ein Angebot, das einem Anwesenden gemacht wird, nur dann wirksam angenommen werden kann, wenn dies unverzüglich geschieht. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise im Geschäft ein Produkt kaufen oder im Gespräch mit einem Händler ein Angebot angenommen werden soll, muss die Zusage sofort erfolgen. Zögert die andere Seite, kann das Angebot als widerrufen gelten.

Anders sieht es bei zugehenden Angeboten aus – also per Brief, E-Mail oder Telefon. Hier reicht es aus, wenn die Annahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Maßgeblich ist der Zugang der Annahme beim Angebotsteller, nicht der Zeitpunkt der Absendung. Das heißt: Der Vertrag ist erst geschlossen, wenn die Annahme beim Empfänger eingegangen ist.

Ein typisches Beispiel: Sie bieten per E-Mail den Kauf eines gebrauchten Fahrrads an. Der Interessent schickt am nächsten Tag eine E-Mail mit „Ich nehme an“. Der Vertrag kommt erst zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem Sie diese Nachricht tatsächlich lesen – oder zumindest erkennbar zugestellt ist.

Es lohnt sich also, bei verbindlichen Absprachen auf Klarheit zu achten – besonders, wenn es um Zeit, Ort und Form der Annahme geht. Ein Missverständnis kann den Vertrag unwirksam machen.

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