Wann ist eine Anfechtung nicht möglich?
Wer eine Willenserklärung unter bestimmten Umständen wider besseres Wissen abgegeben hat – etwa wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung – kann sie normalerweise anfechten. Doch nicht immer bleibt dieser Weg offen. Es gibt Fälle, in denen die Anfechtung ausgeschlossen ist, selbst wenn die Voraussetzungen dafür eigentlich erfüllt wären.
Bestätigung des Rechtsgeschäfts: Wird nachträglich klar, dass ein Vertrag auf einem Irrtum beruht, kann der Betroffene ihn eigentlich anfechten. Tut er das nicht, sondern bestätigt er das Geschäft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Das folgt aus § 144 I BGB. Wer also nach Kenntnis des Irrtums weiter wie vertragsgemäß handelt – etwa eine Zahlung leistet oder Leistungen annimmt –, gilt als konkludent bestätigend. Damit ist der Vertrag bindend.
Verzicht des Gegners auf Einrede: Ein weiterer Grund ergibt sich aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn der Anfechtungsgegner erklärt, dass er die Willenserklärung trotz des Anfechtungsgrundes mit dem ursprünglichen Inhalt gelten lässt, kann die Anfechtung ebenfalls entfallen. Dieser Fall ist zwar seltener, zeigt aber, dass das Gesetz auch auf die Interessen des Vertragspartners achtet.
Die Frist für die Anfechtung spielt ebenfalls eine Rolle: Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen das Recht dazu. Die regelmäßige Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 124 I BGB). Danach ist die Anfechtung ausgeschlossen – auch wenn niemand das Rechtsgeschäft bestätigt hat.
Wer also ein Geschäft anfechten möchte, sollte daher schnell und überlegt handeln – und wissen, dass späteres Verhalten die Möglichkeit zunichtemachen kann.
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