Wann ist ein Rechtsgeschäft unwirksam?
Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es zwar zustande gekommen ist, aber gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Gegensatz zur Nichtigkeit, bei der ein Vertrag von vornherein als nicht existent gilt, bedeutet Unwirksamkeit, dass das Geschäft rechtlich keine Wirkung entfaltet – doch es besteht die Chance, dass es später doch noch gültig wird.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine formelle Vorschrift nicht beachtet wurde – etwa, wenn ein Vertrag, der schriftlich abgeschlossen werden müsste, nur mündlich vereinbart wurde. Solange kein zwingendes Gesetz verletzt wurde, kann die Unwirksamkeit unter Umständen „geheilt“ werden. Das geschieht oft durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der beteiligten Parteien.
Ein typisches Beispiel ist ein Mietvertrag, der zwar mündlich geschlossen wurde, aber schriftlich hätte festgehalten werden müssen. Wenn beide Parteien später einvernehmlich handeln, als ob der Vertrag gültig wäre – etwa durch Zahlung und Annahme der Miete –, kann die Unwirksamkeit nachträglich beseitigt werden. Das Geschäft wird dann rückwirkend als wirksam anerkannt.
Wichtig ist der Unterschied zur Nichtigkeit: Bei einem nichtigen Vertrag ist jede Heilung ausgeschlossen, etwa bei sittenwidrigen oder strafbaren Vereinbarungen. Unwirksamkeit hingegen lässt Raum für Korrektur – solange keine zwingenden Rechtsnormen verletzt werden.
Grundsätzlich gilt: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte Rechtsgeschäfte stets ordnungsgemäß – also formgerecht und im Einklang mit dem Gesetz – abschließen, um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
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