Geschäftsunfähigkeit nach deutschem Recht

Im Alltag schließen Menschen ständig rechtlich bindende Verträge ab – beim Einkaufen, bei der Wohnungssuche oder beim Eröffnen eines Bankkontos. Damit solche Rechtsgeschäfte wirksam sind, verlangt das Gesetz jedoch die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Unter bestimmten Umständen schützt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Personen, die die Konsequenzen ihres Handelns nicht eigenständig abwägen können.

Gemäß § 104 BGB gilt eine Person in zwei klaren Fällen als geschäftsunfähig:

Zum einen betrifft dies Kinder unter sieben Jahren. Da kleine Kinder die Tragweite von rechtlichen Erklärungen noch nicht überblicken können, sind ihre Willenserklärungen grundsätzlich unwirksam.

Zum anderen betrifft es Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Eine Geschäftsunfähigkeit liegt hier vor, wenn der Betroffene aufgrund einer geistigen Erkrankung oder Einschränkung nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Entscheidend ist dabei die Dauerhaftigkeit: Handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden Zustand – beispielsweise einen akuten Rauschzustand oder eine zeitweise Verwirrtheit –, greift diese Regelung nicht.

In der Praxis wird eine Geschäftsunfähigkeit im Streitfall oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch ein fachmedizinisches Gutachten festgestellt. So wird sichergestellt, dass schutzbedürftige Menschen vor den finanziellen oder rechtlichen Folgen unüberlegter Rechtsgeschäfte bewahrt werden.

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