Wann spricht man von einer Gefälligkeit?
Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand aus reiner Freundlichkeit oder Hilfsbereitschaft etwas für eine andere Person tut, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand einem Nachbarn beim Umzug hilft, einen Kollegen mit dem Auto zur Arbeit mitnimmt oder einem Freund das eigene Fahrrad leiht. Solche Handlungen sind freiwillig, uneigennützig und meist vertrauensvoll gemeint.
Wichtig ist: Bei einer echten Gefälligkeit besteht kein vertragliches Verhältnis. Das bedeutet, dass der Helfende nicht automatisch haftet, wenn etwas schiefgeht – etwa, wenn beim Transport etwas kaputtgeht oder bei der Mitfahrgelegenheit ein Unfall passiert. Denn da keine Gegenleistung vereinbart wurde, kann man normalerweise keinen Schadensersatz aus einem Vertrag verlangen.
Allerdings schützt die Rechtsprechung dennoch die betroffene Person – aber nur aus Delikt, also bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hat der Helfende beispielsweise grob fahrlässig gehandelt (etwa, weil er betrunken gefahren ist), kann der Geschädigte dennoch Schadensersatz fordern. Aber bei einfachen Fehlern oder normalen Pannen bleibt es bei der Kulanz – schließlich war die Absicht, etwas Gutes zu tun, nicht geschäftsmäßig.
Gefälligkeiten gehören zum sozialen Miteinander. Und das Recht erkennt an: Wer nichts dafür verlangt, sollte auch nicht genauso haften wie ein geschäftsmäßiger Dienstleister. Dennoch gilt: Auch bei gut gemeinten Taten zählt die Sorgfalt.
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