Wann muss die Urlaubsabgeltung gezahlt werden?

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, besteht für den Arbeitnehmer oft der Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für noch nicht genommenen Erholungsurlaub. Dieser Anspruch wird unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig – das bedeutet: Die Auszahlung sollte üblicherweise zusammen mit dem letzten Monatsgehalt erfolgen.

Die Regelung ist klar: Wer beispielsweise am 31. Mai gekündigt wird, hat Anspruch auf die Abgeltung aller noch offenen Urlaubstage bis zu diesem Zeitpunkt. Der Arbeitgeber darf diese Zahlung nicht hinauszögern. Wird der Resturlaub nicht genommen und nicht vergütet, verstößt das Unternehmen gegen das Bundesurlaubsgesetz.

Als Arbeitgeber kann man jedoch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festlegen. Das bedeutet: Fordert der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht innerhalb einer bestimmten Frist – etwa drei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses – verfallen diese. Solche Klauseln müssen aber ordnungsgemäß formuliert und rechtmäßig sein, sonst sind sie vor Gericht unwirksam.

Wichtig ist auch: Die Berechnung der Abgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Bruttogehalt des letzten Kalendermonats oder, bei variabler Vergütung, an einem längerem Zeitraum. Die genaue Höhe hängt also vom individuellen Verdienst ab.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Ansprüche frühzeitig prüfen und im Abschlussvertrag klare Regelungen treffen. Eine rechtzeitige und vollständige Abgeltung schafft Klarheit und schützt vor nachträglichen Forderungen.

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