Wann wird Schenkungssteuer bei einem Wohnrecht fällig?

Wenn jemand einem anderen ein Wohnrecht an seiner Immobilie einräumt – also beispielsweise Kindern oder Verwandten erlaubt, lebenslang in der Wohnung oder im Haus zu wohnen – kann dies bereits zu Lebzeiten steuerlich relevant werden. Denn dieses Wohnrecht gilt steuerlich oft als Schenkung, selbst wenn dafür kein Geld fließt.

Die Schenkungssteuer wird fällig, sobald das Wohnrecht schriftlich vereinbart und wirksam wird. Der Grund: Der Begünstigte erhält einen wirtschaftlichen Vorteil – die unentgeltliche Nutzung einer Immobilie. Dieser Vorteil wird vom Finanzamt bewertet, meist anhand der ortsüblichen Miete. Je größer die Wohnung, je besser die Lage, desto höher der geschätzte Nutzen – und damit auch die potenzielle Steuerschuld.

So kann der Wert des Wohnrechts schnell mehrere zehntausend Euro betragen, besonders bei großen Eigenheimen in begehrten Lagen. Und da die Schenkungssteuer in Deutschland von Fall zu Fall und je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfällt, kann die Rechnung für den Schenkenden oder den Beschenkten teuer werden. Geschwister oder entfernte Verwandte zahlen zum Beispiel deutlich mehr als Ehepartner oder Kinder.

Es lohnt sich daher, vor Einräumung eines Wohnrechts unbedingt steuerliche und erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Mit cleveren Regelungen lässt sich oft Steuern sparen – oder zumindest ein böses Erwachen beim Finanzamt vermeiden. Wer vorsorgt, schenkt nicht nur Wohnraum, sondern auch Sicherheit – ohne unliebsame finanzielle Überraschungen.

Siehe auch

Ausführliche Artikel

Verwandte Themen