Wann ist ein Irrtum bei einem Kauf beachtlich?

Beim Kauf einer Immobilie oder eines wertvollen Gegenstandes kann es vorkommen, dass eine Partei den Wert falsch einschätzt. Doch nicht jeder Fehlurteil führt automatisch dazu, dass der Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Ein Irrtum über den Wert ist nur dann beachtlich, wenn die Beteiligten – sei es ausdrücklich oder stillschweigend – den Verkehrswert des Gegenstandes als zentrale Bedingung des Geschäfts angesehen haben.

Das bedeutet: Wenn zum Beispiel ein Seller ein Grundstück für weit unter dem Marktwert verkauft, weil er dessen wahren Wert nicht kennt, kann er den Vertrag nicht einfach deshalb anfechten, weil er sich „verschätzt“ hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob beide Seiten stillschweigend oder offen vereinbart haben, dass der Verkauf nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass der Preis dem tatsächlichen Wert entspricht.

Ein solcher stillschweigender Vertragsbestandteil kann etwa dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hindeuten – etwa wenn ausdrücklich über den Wert gesprochen wurde oder wenn eine professionelle Wertermittlung im Vorfeld vereinbart war. Ohne eine solche gemeinsame Wertvorstellung bleibt ein bloßer Preisirrtum jedoch unbeachtlich.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (wie im Fall 7Ob111/06h) macht daher klar: Nicht der bloße Umstand, dass jemand zu wenig oder zu viel bezahlt hat, genügt, um einen Vertrag rückgängig zu machen. Entscheidend ist, ob der Wert des Gegenstandes tatsächlich eine vertragliche Grundlage bildete – anders gesagt, ob er im Geiste beider Parteien eine zentrale Rolle spielte.

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