Was vom Kindesunterhalt abgesetzt werden kann
Wenn Eltern Unterhalt für ihre Kinder zahlen, fragen sie sich oft, was davon steuerlich geltend gemacht werden kann. Nicht der gesamte Unterhalt ist automatisch abzugsfähig, aber einige damit verbundene Kosten lassen sich vom Finanzamt anerkennen.
Wichtig ist: Der reine Unterhalt für das Kind – also für Verpflegung, Kleidung oder Freizeit – kann steuerlich nicht abgesetzt werden. Allerdings **bestimmte berufliche Ausgaben**, die indirekt zur Finanzierung des Unterhalts beitragen, sind abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Arbeitskleidung, soweit sie beruflich notwendig ist, oder der Erwerb von Arbeitsmitteln wie Werkzeug oder Fachliteratur.
Auch Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften können als Werbungskosten abgezogen werden. Ebenso zählen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte dazu – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Hier gelten Pauschalen: Für die ersten 20 km beträgt der Satz 0,22 Euro pro Kilometer. Ab 21 km reduziert sich der Betrag auf 0,18 Euro, und ab 50 km pendelt man mit 0,15 Euro pro Kilometer.
Die Abzüge fließen in die Einkommensteuererklärung ein und können sich so auf die Höhe des verfügbaren Einkommens auswirken – was wiederum die Berechnung des Unterhaltsanspruchs beeinflussen kann. Denn je weniger Nettoeinkommen bleibt, desto niedriger kann die Unterhaltspflicht ausfallen.
Es lohnt sich daher, alle beruflichen Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren. Wer unsicher ist, sollte einen Steuerberater konsultieren, um nichts zu übersehen.
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