Was passiert mit dem Resturlaub bei Erwerbsminderungsrente?
Wenn ein Arbeitsverhältnis nach einer langen Phase der Arbeitsunfähigkeit endet, stellt sich oft die Frage, was mit dem noch nicht genommenen Resturlaub geschieht. In der Regel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für die ungenutzten Tage. Diese Zahlung erfolgt einmalig und ersetzt den gesetzlichen Erholungsanspruch.
Ein wichtiger Punkt: Diese Urlaubsabgeltung kann sich auf die Erwerbsminderungsrente auswirken. Denn wird die Rente später rückwirkend bewilligt, betrachtet die Rentenversicherung die Urlaubsabgeltung als **Einkommen**. Das bedeutet: Sie wird bei der Berechnung der Rente angerechnet und kann dazu führen, dass die Rente für entsprechende Monate gekürzt wird.
Viele Betroffene sind davon überrascht, da die Zahlung oft Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt – also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderungsrente bereits gewährt wird. Doch laut Rechtsprechung ist die Urlaubsabgeltung kein bloßer Ausgleich für verpasste Erholung, sondern Teil des Arbeitsentgelts und damit einkommenswirksam.
Es lohnt sich daher, bereits bei der Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die möglichen Auswirkungen zu achten. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen – etwa durch einen Rechtsanwalt oder den DGB-Rechtsschutz, der in solchen Fällen oft Unterstützung bietet.
Die Regelung mag ungerecht erscheinen, ist aber seit Jahren anerkannt. Wer langfristig aus dem Beruf ausscheidet, sollte deshalb alle finanziellen Folgen im Blick behalten – nicht nur die Rente selbst, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubsabgeltungen.
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