Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis ruht?
Wenn ein Arbeitsverhältnis ruht, erbringt der Arbeitnehmer vorübergehend keine Arbeitsleistung – und der Arbeitgeber schuldet dafür keinen Lohn mehr. Solche Phasen können etwa bei längeren Krankheiten, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub entstehen.
Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt trotzdem bestehen. Das bedeutet: Auch in Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses läuft der Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz weiter. Diese Rechtsprechung sichert Arbeitnehmern ihren Kernurlaubsanspruch – selbst wenn gerade keine Arbeit verrichtet wird.
Anders sieht es allerdings bei vertraglich oder tariflich zusätzlich gewährtem Mehrurlaub aus. In solchen Fällen kann der Anspruch unter Umständen gekürzt oder sogar entfallen, je nach Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Wichtig ist daher, den individuellen Vertrag genau zu prüfen.
Ein Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt 30 Tage Urlaub, wovon 6 über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bleiben ihm die 24 Tage (Mindestanspruch) in jedem Fall erhalten. Die zusätzlichen 6 Tage könnten aber bei einem ruhenden Verhältnis nicht anwachsen oder unter bestimmten Voraussetzungen wegfallen.
Wer in eine solche Situation gerät, sollte daher frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen oder rechtlichen Rat einholen. So lässt sich klären, wie viel Urlaub am Ende tatsächlich genommen werden darf – und was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Urlaub angetreten wurde.
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