Wem gehört die Waschmaschine nach der Trennung?

Eine Trennung oder Scheidung bringt neben emotionalen Belastungen auch viele praktische Fragen mit sich. Besonders die Hausratsteilung sorgt regelmäßig für Diskussionsstoff: Wer darf welche Möbel und Elektrogeräte behalten?

Entscheidend ist hierbei die rechtliche Zuordnung der Gegenstände. Dinge, die ein Partner vor der Ehe besessen und mit in den gemeinsamen Haushalt gebracht hat, bleiben weiterhin dessen persönliches Alleineigentum. Das gilt beispielsweise für die eigene Matratze im Doppelbett. Sie zählt rechtlich nicht zum gemeinsamen Hausrat und verbleibt bei der Trennung beim ursprünglichen Eigentümer.

Ähnlich verhält es sich, wenn während der Ehe eine neue Waschmaschine angeschafft wird. Wenn ein Partner das Gerät nachweislich allein erworben hat oder es ihm eindeutig persönlich gehört, zählt es im Falle einer Scheidung in der Regel nicht zum aufzuteilenden Hausrat. Derjenige, dem das Gerät gehört, darf es somit behalten.

Um langwierige Streitigkeiten bei der Aufteilung zu vermeiden, ist es ratsam, Kaufbelege oder Rechnungen von größeren Anschaffungen aufzubewahren. So lässt sich die Eigentumsfrage im Ernstfall schnell und unkompliziert klären.

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