Wann und wie kann ein GmbH-Geschäftsführer abberufen werden?

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter abberufen werden – und das sogar ohne Angabe eines wichtigen Grundes. Diese Regelung folgt aus dem Gesetz, genauer gesagt aus § 6 Abs. 1 GmbHG. Das bedeutet: Die Gesellschafter haben ein weites Ermessen, wenn es um die Führung der Gesellschaft geht.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Satzung der GmbH kann vorsehen, dass der Geschäftsführer nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden darf. In diesem Fall reicht eine bloße Differenz in der Geschäftspolitik nicht aus. Stattdessen müssten schwerwiegende Gründe vorliegen – etwa grobe Pflichtverletzungen, langfristige Unternehmensschädigung oder Vertragsbruch.

Wer entscheidet über die Abberufung?

Die Entscheidung liegt ausschließlich bei den Gesellschaftern. Der Aufsichtsrat – sofern vorhanden – hat zwar ein beratendes Mitspracherecht, aber nicht das letzte Wort. Der formale Beschluss muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst werden und der Zustimmung der Mehrheit bedarf.

Interessant ist auch die Lage des abberufenen Geschäftsführers: Auch wenn die Abberufung rechtlich zulässig ist, bleibt der bestehende Dienstvertrag oft weiterhin gültig. Das heißt: Der ehemalige Geschäftsführer könnte unter Umständen weiterhin Anspruch auf Gehalt haben – zumindest bis zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Unternehmen sollten daher bei der Gestaltung der Satzung und bei Entscheidungen über die Geschäftsführung vorausschauend handeln. Ein präziser Satzungstext schafft Klarheit – gerade in schwierigen Situationen.

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