Wie viel Vermögen darf man bei Bürgergeld haben?

Wenn du Bürgergeld beantragst, spielt dein Vermögen eine wichtige Rolle. Doch nicht alles, was du besitzt, wird sofort angerechnet. Es gibt einen sogenannten Schonbetrag – also ein freigesetztes Vermögen, das du behalten darfst, ohne dass es auf die Leistung angerechnet wird.

Während des ersten Jahres nach dem Antrag, der sogenannten Karenzzeit, darfst du als Einzelperson bis zu 40.000 Euro Vermögen besitzen. Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft – etwa mit Partner oder Kindern – erhöht sich dieser Betrag: Für jede weitere Person kommen bis zu 15.000 Euro hinzu. Das bedeutet: Eine vierköpfige Familie könnte im ersten Jahr bis zu 85.000 Euro (40.000 € + 3 × 15.000 €) als Schonvermögen haben.

Doch Achtung: Ab dem zweiten Jahr ändert sich die Regel. Dann reduziert sich das Schonvermögen auf maximal 15.000 Euro – und das pro Person. Das ist ein deutlicher Unterschied zur Anfangszeit und kann gerade für Menschen mit langfristigem Anspruch auf Bürgergeld relevant sein.

Zu diesem Schonvermögen gehören unter anderem Ersparnisse, Kontoguthaben oder Wertgegenstände. Ausgenommen sind jedoch das eigengenutzte Wohneigentum, der normale Hausrat oder ein angemessenes Fahrzeug.

Es lohnt sich also, frühzeitig zu klären, was zählt und wie du dein Vermögen sinnvoll gestalten kannst – besonders, wenn du weißt, dass du länger auf staatliche Unterstützung angewiesen sein könntest. Die genauen Regelungen findest du auch beim zuständigen Jobcenter oder auf unabhängigen Portalen wie Verivox.

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