Resturlaub bei Kündigung: Wann gibt es Geld statt Tage?

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, bleibt oft die Frage: Was passiert mit dem noch nicht genommenen Urlaub? Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist tatsächlich zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte daher die Möglichkeit schaffen, die offenen Tage noch zu nutzen – sei es vor Ort oder im Homeoffice.

Doch was, wenn sich die Urlaubstage aus betrieblichen Gründen nicht mehr unterbringen lassen? In diesem Fall muss der Arbeitgeber den verbliebenen Urlaub in Geld ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt sowohl bei fristgerechter Kündigung als auch im Falle eines Aufhebungsvertrags. Der Anspruch auf Auszahlung entsteht erst, wenn der letzte Arbeitstag erreicht ist und noch Urlaub übrig ist.

Ein wichtiger Hinweis: Selbst bei einer Freistellung – also wenn der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten muss – verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann nicht einfach davon ausgehen, dass der Mitarbeiter auf seine Tage verzichtet. Vielmehr bleibt der Anspruch bestehen, und wenn er bis zum Schluss nicht genommen wird, muss er vergütet werden.

Das zeigt: Urlaubsrecht bleibt bis zum letzten Tag aktuell. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, offene Tage entweder zu nehmen oder sichergestellt zu wissen, dass sie für verbleibende Tage eine angemessene Entschädigung erhalten. Wer unsicher ist, kann sich bei offenen Fragen auch rechtlich beraten lassen – zum Beispiel über spezialisierte Kanzleien oder Gewerkschaften.

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