Steuern beim Minijob: Was Beschäftigte wissen müssen
Ein Minijob bietet eine flexible Möglichkeit, etwas nebenbei zu verdienen. Doch wie sieht es eigentlich mit den Abzügen aus? Viele Beschäftigte fragen sich, ob von ihrem Gehalt noch Steuern an das Finanzamt fließen. Die beruhigende Antwort lautet: In den allermeisten Fällen bleibt der Verdienst für Arbeitnehmer steuerfrei.
Bei einem klassischen Minijob mit der aktuellen Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Steuerlast. Der Betrieb führt dabei meist eine sogenannte Pauschalsteuer von zwei Prozent direkt an die Minijob-Zentrale ab. Für Beschäftigte bedeutet das im Alltag ganz unkompliziert: Brutto ist gleich Netto. Das so versteuerte Einkommen muss meist nicht einmal in der persönlichen Steuererklärung angegeben werden.
Neben der pauschalen Abgabe besteht theoretisch die Möglichkeit, den Minijob über die individuelle Lohnsteuerklasse abzurechnen. Das kann sich unter Umständen lohnen, wenn die Steuerklasse 1 vorliegt und das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Eine Besonderheit gilt außerdem für kurzfristige Minijobs: Diese werden entweder nach der Lohnsteuerkarte oder mit einer Pauschale von 25 Prozent versteuert.
Für die meisten Minijobber gilt jedoch die einfache Regel: Der Arbeitgeber regelt die Steuern, und das Gehalt kommt ohne Abzüge auf dem Konto an.
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