Wie wird Urlaubsabgeltung bei der Rente versteuert?

Wenn ein Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, kann offener Urlaubsanspruch in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Viele fragen sich dann: Wie wird dieser Betrag versteuert? Die Antwort ist klar: Die Urlaubsabgeltung wird voll versteuert.

Das bedeutet, dass auf den ausgezahlten Betrag genauso wie auf regulären Lohn Steuern und Beiträge anfallen. Dazu gehören die Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Außerdem werden Arbeitnehmeranteile an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung fällig. Der Arbeitgeber muss diese Abgaben zum Zeitpunkt der Auszahlung entsprechend einbehalten und an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Das Steuerrecht behandelt die Urlaubsabgeltung also nicht anders als normales Arbeitsentgelt – auch wenn sie erst nach dem Ausscheiden aus dem Beruf gezahlt wird. Wer kurz vor der Rente noch Urlaubsgeld erhält, sollte dies bei der Steuererklärung berücksichtigen, da es das zu versteuernde Einkommen erhöht.

Ein wichtiger Hinweis: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist gesetzlich verankert. Hat jemand im Laufe seines Berufslebens Urlaub nicht genommen, hat er laut § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) Anspruch auf Auszahlung – und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung erfolgt dann meist mit der letzten Gehaltsabrechnung oder zeitnah danach.

Wer also in Rente geht und noch offenen Urlaub hat, bekommt diesen meist in Form einer Abgeltung ausgezahlt – zu Lasten der Steuer und Sozialabgaben. Doch das ist rechtens und Teil der üblichen Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

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