Vermögen und Unterhalt: Wann zählt das Erbe?

Wenn es um Unterhaltszahlungen geht, spielt nicht nur das Einkommen aus einer Arbeit eine Rolle – auch Vermögen kann relevant werden. Wer beispielsweise über Immobilien, Sparvermögen oder Wertpapiere verfügt, muss möglicherweise einen Teil der daraus erzielten Erträge für Unterhalt heranziehen.

Entscheidend sind dabei die Nettoerträge aus dem Vermögen. Das bedeutet: Nach Abzug von Steuern und sogenannten Werbungskosten – also etwa Verwaltungskosten oder Zinsen für Kredite – bleibt ein Betrag übrig, der unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Dieser Betrag gilt als Einkommen, unabhängig davon, ob das Vermögen geerbt wurde oder aus früheren Ersparnissen stammt.

Ein häufiges Missverständnis: Manchmal argumentieren Unterhaltspflichtige, dass die Erträge wegen der Inflation weniger wert seien und daher nicht voll angerechnet werden sollten. Doch laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 ist eine inflationsbedingte Minderung nicht zulässig. Die reale Kaufkraft spielt vor Gericht keine Rolle – entscheidend ist der tatsächliche Ertrag.

Das bedeutet: Wer über größere Vermögenswerte verfügt, kann nicht einfach darauf verzichten, Unterhalt zu zahlen. Stattdessen wird erwartet, dass das Vermögen „arbeitet“ – und dass die daraus entstehenden Erträge auch für Unterhaltsverpflichtungen herangezogen werden. Ob für Kinder, Ex-Partner oder Eltern: Das Gesetz sieht vor, dass wer kann, auch zahlen soll – und dazu zählt eben nicht nur der Lohn, sondern auch, was das Erbe oder die Investments abwerfen.

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