Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Rechte von Minijobbern

Wenn Minijobber krank werden, herrscht in der Praxis oft Unklarheit darüber, ob der Entgeltanspruch bestehen bleibt. Gesetzlich ist die Lage jedoch eindeutig: Minijobber sind rechtlich mit allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Wer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann, muss nicht auf seinen Verdienst verzichten.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Lohn im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Entscheidend ist dabei das sogenannte Ausfallprinzip: Fortgezahlt wird das Gehalt für genau die Tage und Stunden, an denen die beschäftigte Person ohne die Erkrankung regulär gearbeitet hätte. Voraussetzung für diesen Anspruch ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis vor der Erkrankung seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.

Damit der Anspruch reibungslos greift, müssen Erkrankte ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Für Arbeitgeber entsteht durch die Fortzahlung meist nur eine geringe finanzielle Belastung: Über das Umlageverfahren U1 erstattet die Minijob-Zentrale in der Regel einen Großteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

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