Arbeitsunfähigkeit im Ausland: Was gilt bei einer Krankmeldung?
Es ist nicht selten, dass Arbeitnehmer im Urlaub oder während einer Geschäftsreise im Ausland plötzlich erkranken. Die gute Nachricht: Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die von einer ausländischen Praxis ausgestellt wird, hat grundsätzlich die gleiche Gültigkeit wie eine deutsche Krankschreibung.
Wichtig ist jedoch, dass das Attest alle notwendigen Angaben enthält – also den Namen des Patienten, den Zeitraum der Unfähigkeit zur Arbeit sowie die Unterschrift des Arztes. In vielen Fällen reicht bereits eine Übersetzung der wichtigsten Informationen, um rechtliche Unsicherheiten auszuschließen. Arbeitgeber dürfen die Vorlage der Bescheinigung verlangen, sobald der Mitarbeiter wieder in Deutschland ist.
Dennoch sollten Arbeitnehmer einige Dinge beachten: Die Krankmeldung an den Arbeitgeber sollte – sofern möglich – fristgerecht erfolgen, idealerweise am ersten Krankheitstag. Auch wenn das Attest aus dem Ausland stammt, gelten die üblichen Meldepflichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausländische Attest anzuerkennen, solange es den formalen Anforderungen genügt.
Einige Unternehmen empfehlen oder verlangen zudem, dass Erkrankte sich bei längerer Abwesenheit telefonisch oder per E-Mail melden. Das ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber das Vertrauensverhältnis stärken.
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung – egal ob in Berlin oder Barcelona. Die Herkunft der ärztlichen Bescheinigung spielt dabei keine entscheidende Rolle, solange sie seriös und vollständig ist. Wer unsicher ist, kann bereits vor der Reise mit dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse Rücksprache halten, um mögliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden.
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