Wird Resturlaub auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, fragt sich oft, ob eine einmalige Zahlung – wie beispielsweise die Abgeltung von Resturlaub – die Rente beeinflusst. Die Antwort ist: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen wird die Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente angerechnet.
Im konkreten Fall wurde die EM-Rente rückwirkend zum 01.01.2020 genehmigt, wobei der Bescheid erst Ende 2021 ausgestellt wurde. In einem solchen Szenario spielt das Jahr der tatsächlichen Zahlung eine entscheidende Rolle. Wenn die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub im Jahr 2022 erfolgt, also nach dem Beginn der Rente, wird dieser Betrag als einmaliges Einkommen betrachtet und im Rentenjahr 2022 berücksichtigt.
Die Rentenversicherung prüft stets, ob Einkünfte die Freibeträge überschreiten. Da die Urlaubsabgeltung kein regulärer Lohn mehr ist, sondern eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, fällt sie unter die Einkommensanrechnung. Das bedeutet: Die Summe kann die Höhe der EM-Rente kurzfristig mindern, besonders wenn sie hoch ist.
Spätestens mit der Spitzabrechnung zum 01.07.2023 klärt die Deutsche Rentenversicherung ab, wie sich die Zahlung insgesamt auf die Rente ausgewirkt hat. Dabei werden eventuelle Überzahlungen berichtigt oder Fehlbeträge ausgeglichen.
Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte daher seinen Rentenbescheid genau prüfen und gegebenenfalls eine Beratung in Anspruch nehmen. Denn jede einmalige Einnahme kann die Rente beeinflussen – und rechtzeitige Information schafft Klarheit.
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