Die Energiepreispauschale für Rentner in der Steuererklärung

Wer als Rentnerin oder Rentner seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erstellt hat, stand oft vor der Frage, wie mit der einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro umzugehen ist. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es in den Formularen der Steuererklärung kein eigenes, separates Feld für diesen Betrag.

Das bedeutet in der Praxis: Die Auszahlung war im Regelfall bereits steuerpflichtig. Daher musste die Energiepreispauschale zusammen mit der gesamten Bruttorente für das betreffende Jahr ermittelt und in der Summe in die entsprechenden Anlagen der Steuererklärung eingetragen werden.

Da die Pauschale steuerlich wie eine normale Renteneinnahme behandelt wurde, floss sie direkt in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens mit ein. Maßgeblich war hierbei, dass der Betrag in den offiziellen Bezügemitteilungen oder Rentenbescheinigungen berücksichtigt war, die für das Steuerjahr vorlagen.

Siehe auch

Ausführliche Artikel

Verwandte Themen