Der Verlust oder die bewusste Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, einer Versicherung oder eines anderen Vertragsverhältnisses wirft oft zahlreiche Fragen auf. Besonders in der Schweiz ist das Thema Kündigung und der damit verbundene Versicherungsschutz eng mit dem jeweiligen Rechtsrahmen (wie dem Arbeitsgesetz, dem Versicherungsvertragsgesetz VVG oder dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG) verknüpft.
Im Folgenden widmen wir uns ausführlich der zentralen Frage: „Bin ich noch versichert, wenn ich kündige?“ – mit speziellem Fokus auf die Situation in der Schweiz.
1. Einleitung: Die Kündigung als Zäsur für den Versicherungsschutz
Eine Kündigung – sei es durch den Arbeitgeber oder durch Sie selbst – bedeutet immer eine Veränderung Ihrer Lebens- und Vertragssituation. Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit dem letzten Arbeitstag oder dem offiziellen Vertragsende sofort sämtliche Versicherungen erlöschen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
In der Schweiz ist der Versicherungsschutz modular aufgebaut. Während einige Versicherungen direkt an das Arbeitsverhältnis gekoppelt sind und nach einer bestimmten Frist enden oder angepasst werden müssen, laufen andere – wie die Grundversicherung der Krankenkasse – völlig unabhängig vom Beschäftigungsstatus weiter.
Wichtiger Grundsatz: Nicht jede Kündigung führt automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend ist die Art der Versicherung und die Einhaltung gesetzlicher beziehungsweise vertraglicher Nachwirkungsfristen.
2. Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) und die Nachdeckungsfrist
Einer der wichtigsten Punkte bei einer Kündigung im Angestelltenverhältnis betrifft die Unfallversicherung. Über den Arbeitgeber sind Angestellte in der Regel gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Das Ende der Prämienzahlung: Mit dem letzten Arbeitstag endet auch die Prämienzahlung über den Arbeitgeber.
Die gesetzliche Nachdeckungsfrist: Gemäss dem Schweizer Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während 31 Tagen für Unfälle versichert. Diese sogenannte Nachdeckungsfrist gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde und nicht sofort eine neue Erwerbstätigkeit mit eigener UVG-Abrede aufgenommen wird.
Die Abredeversicherung: Um die Lücke nach Ablauf der 31 Tage zu schliessen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Abredeversicherung vor. Diese kann vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses für maximal sechs Monate zusätzlich abgeschlossen werden. Sie schützt nahtlos vor den finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, bis beispielsweise eine neue Anstellung beginnt oder die Unfalldeckung in der privaten Krankenkasse eingeschlossen wird.
3. Krankenkasse und Taggeldversicherung beim Jobwechsel oder bei Kündigung
Die Krankenpflegegrundversicherung (KVG) ist in der Schweiz für alle Personen obligatorisch und unabhängig vom Arbeitsverhältnis. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit einer Kündigung wichtige Schnittstellen, insbesondere bei der Krankentaggeldversicherung.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung)
Die Grundversicherung läuft bei einer Kündigung lückenlos weiter. Sie müssen Ihre Krankenkasse weder kündigen noch neu anmelden, nur weil Sie Ihren Job wechseln oder arbeitslos werden. Die Prämienpflicht bleibt bestehen. Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, gibt es kantonale Prämienverbilligungen, die geprüft werden können.
Die Krankentaggeldversicherung (KTG)
Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung an, die bei Krankheit den Lohn fortzahlt (meist nach Ablauf einer Wartefrist).
Übertrittsrecht: Bei einem Austritt aus dem Unternehmen haben Versicherte in der Regel das Recht, innerhalb von 30 bis 90 Tagen (je nach Kollektivvertrag) in die Einzeltaggeldversicherung der gleichen Gesellschaft überzutreten – und das ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Abwägung: Von diesem Übertrittsrecht sollte Gebrauch gemacht werden, wenn gesundheitliche Risiken bestehen. Allerdings sind die Prämien für Einzeltaggeldversicherungen oft deutlich höher als die anteiligen Kosten im Kollektivvertrag.
4. Vorsorge und Risiken: Pensionskasse und Invalidität
Ein oft unterschätzter Bereich bei einer Kündigung betrifft die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und damit verbunden den Schutz bei Invalidität und im Todesfall.
Risikoschutz nach dem Austritt: Nach dem Ausscheiden aus der Pensionskasse (BVG) bleibt der Risikoschutz (Tod und Invalidität) noch während eines Monats bestehen.
Arbeitslosigkeit: Melden Sie sich nach einer Kündigung umgehend beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, greift ab dem Tag der Anspruchsberechtigung (bzw. ab Erreichen der Taggelder) die Unfallversicherung über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für arbeitslose Personen, sofern die Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) erfüllt sind.
Nächste Schritte
Möchten Sie erfahren, wie sich eine Kündigung auf Ihre private Vorsorge (Säule 3a) oder auf spezifische Sachversicherungen auswirkt?
Übergang und Absicherung nach der Kündigung: Worauf Sie jetzt achten müssen
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, stehen neben neuen beruflichen Perspektiven vor allem administrative und versicherungstechnische Fragen im Vordergrund. Der nahtlose Übergang zwischen Jobs oder die Absicherung bei einer vorübergehenden Auszeit erfordern gezielte Massnahmen, um finanzielle Risiken und Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden.
Die wichtigsten Versicherungen im Überblick
Unfallversicherung (UVG): Nach dem offiziellen Austritt sind Arbeitnehmende, die zuvor obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert waren, noch während exakt 31 Tagen über den bisherigen Arbeitgeber versichert.
Wer diese Frist verlängern möchte, kann vor Ablauf eine kostenpflichtige Abredeversicherung für maximal sechs Monate abschliessen. Pensionskasse (BVG):
Das angesammelte Altersguthaben wird als Freizügigkeitsleistung frei. Für die Risiken Tod und Invalidität besteht zudem eine automatische Nachdeckung von einem Monat. Bei einer längeren Pause ohne neuen Job muss das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Police transferiert werden. Krankentaggeld und Krankenpflegeversicherung: Prüfen Sie, ob eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung existiert. Oft besteht ein gesetzliches Übertrittsrecht in die Einzelversicherung, allerdings ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn dies rechtzeitig beantragt wird.
Praktische Schritte für einen nahtlosen Schutz
Wichtiger Hinweis: Melden Sie sich frühzeitig – idealerweise noch während der laufenden Kündigungsfrist – beim zuständigen Arbeitsamt (RAV), um Ansprüche im Falle von Arbeitslosigkeit lückenlos zu wahren und den nahtlosen Übergang in die Arbeitslosenversicherung (ALV) sicherzustellen.
Planen Sie eine längere Auszeit oder ein Sabbatical, sollten Sie prüfen, ob Risiken wie Invalidität separat weiterversichert werden müssen.
Haben Sie bezüglich einer spezifischen Versicherung noch offene Fragen oder planen Sie eine längere Auszeit?
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