Ein Jobwechsel bringt zahlreiche Veränderungen mit sich: neue Kolleginnen und Kollegen, spannende Aufgaben und oft auch ein anderer Arbeitsvertrag. Wer mitten im Jahr den Arbeitgeber wechselt, stellt sich jedoch fast immer dieselbe dringende Frage: Was passiert eigentlich mit dem angesammelten Resturlaub? Kann man die freien Tage einfach mit in das neue Unternehmen nehmen?

Die kurze Antwort lautet: Nein, Urlaub lässt sich nicht wie ein digitaler Punktestand oder ein Arbeitszeitkonto eins zu eins auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Dennoch gehen Ihre urlaubsrechtlichen Ansprüche keineswegs verloren. Das deutsche Arbeitsrecht – insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – sieht klare Mechanismen vor, wie offene Urlaubstage beim Übergang in einen neuen Job gehandhabt werden.

Der Grundsatz: Urlaub ist an das Arbeitsverhältnis gebunden

Rein rechtlich ist der Urlaubsanspruch eng mit dem konkreten Arbeitsverhältnis verknüpft. Das bedeutet, dass Sie Ihren Erholungsurlaub grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen, bei dem Sie ihn auch erworben haben.

  • Vorrang der Freizeit: Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, ist das vorrangige Ziel des Gesetzgebers, dass Sie den Urlaub tatsächlich noch vor Ihrem Austritt nehmen ("Naturalurlaub").

  • Die Realität bei Kündigung: Oftmals lässt sich der Resturlaub aufgrund von Übergabephasen, Projektabschlüssen oder einer kurzfristigen Kündigung nicht mehr vollständig in Natura abbauen. In diesem Fall greift die sogenannte Urlaubsabgeltung. Das bedeutet, dass der alte Arbeitgeber Ihnen die verbleibenden Tage am Ende finanziell vergüten, also auszahlen muss.

Die gesetzliche Regelung: Zwölftelung und das magische Datum (30. Juni)

Wie viele Urlaubstage Ihnen beim alten Arbeitgeber im Jahr des Austritts überhaupt zustehen, hängt entscheidend davon ab, in welche Jahreshälfte der Jobwechsel fällt:

  1. Austritt in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30. Juni): Hat Ihr Arbeitsverhältnis im Kündigungsjahr mindestens sechs Monate bestanden (erfüllte Wartezeit nach § 4 BUrlG) und scheiden Sie vor oder am 30. Juni aus, haben Sie Anspruch auf Teilurlaub. Das bedeutet, Ihnen steht für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs zu.

  2. Austritt in der zweiten Jahreshälfte (ab dem 1. Juli): Endet das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni und waren Sie ebenfalls mindestens sechs Monate im Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt, greift die volle Jahresurlaubsregelung. Sie haben rein rechtlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – selbst dann, wenn Sie bereits im Juli zu einem neuen Arbeitgeber wechseln.

Die unverzichtbare Urlaubsbescheinigung

Damit beim Übergang zum neuen Arbeitgeber alles mit rechten Dingen zugeht und keine unzulässigen Doppelansprüche entstehen, verlangt das Gesetz ein wichtiges Dokument: die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG.

Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen, wie viel Urlaub Ihnen im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde. Diese Bescheinigung müssen Sie im neuen Betrieb vorlegen, damit dort exakt berechnet werden kann, wie viele freie Tage Ihnen für den Rest des Jahres noch zustehen.

Möchten Sie erfahren, wie genau der Urlaub beim neuen Arbeitgeber berechnet wird und was passiert, wenn Sie im alten Job bereits mehr Urlaub verbraucht haben, als Ihnen nach den Monaten zustand?

Der Übergang zum neuen Job: Worauf Sie beim Resturlaub wirklich achten müssen

Nachdem wir im ersten Teil geklärt haben, unter welchen Bedingungen gesetzlicher und vertraglicher Resturlaub beim Jobwechsel grundsätzlich weitergilt oder ausgezahlt wird, widmen wir uns nun den konkreten Schritten beim Übergang und typischen Sonderfällen.

Die wichtigsten Handlungsschritte für den reibungslosen Wechsel

  • Urlaubsbescheinigung verlangen: Ihr alter Arbeitgeber ist laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszustellen.

  • Dem neuen Chef vorlegen: Diese Bescheinigung legen Sie fristgerecht im neuen Betrieb vor. Damit stellt der neue Arbeitgeber sicher, dass Sie insgesamt nicht mehr Urlaubstage erhalten, als Ihnen gesetzlich zustehen.

  • Anspruch im neuen Job prüfen: Der neue Arbeitgeber rechnet den bereits bei der alten Firma genommenen Urlaub an. Hatten Sie dort beispielsweise schon 5 Tage verbraucht, werden diese von Ihrem Jahresanspruch im neuen Unternehmen abgezogen.

Wichtiger Hinweis zum Sonderfall Kurzarbeit oder Krankheit: Befanden Sie sich im alten Arbeitsverhältnis längere Zeit in Kurzarbeit oder waren arbeitsunfähig erkrankt, kann dies den Urlaubsanspruch mindern oder im Falle von Langzeiterkrankungen dazu führen, dass Urlaubsansprüche über den 31. März des Folgejahres hinaus gesichert bleiben. Lassen Sie solche Fälle im Zweifel anwaltlich prüfen.

Häufige Stolpersteine in der Praxis

Häufig scheitert die unkomplizierte Mitnahme des Urlaubs an formalen Fehlern. Ein typisches Beispiel ist der Betriebsübergang nach Paragraph 613a BGB (wenn beispielsweise Ihre gesamte Firma aufgekauft wird): In diesem Fall läuft Ihr Arbeitsverhältnis nahtlos weiter, sodass sämtlicher bisher angesammelter Resturlaub automatisch uneingeschränkt beim neuen Inhaber erhalten bleibt.

Handelt es sich dagegen um einen regulären Jobwechsel zu einem völlig neuen Unternehmen, gilt strikt das Prinzip: Urlaub nehmen ist immer besser als Auszahlen lassen. Eine Auszahlung (Abgeltung) ist laut Gesetz nur zulässig, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr genommen werden konnte.

Haben Sie konkrete Fragen zu Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag oder benötigen Sie Hilfe bei der Formulierung eines Antrags auf Urlaubsübertragung?