Die Frage „Kann ich während meiner Krankheit kündigen?“ gehört zu den am häufigsten gestellten Fragen im deutschen Arbeitsrecht. Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass eine Krankschreibung wie ein automatischer Schutzschild wirkt, der jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es durch den Arbeitgeber oder durch sie selbst – rechtlich unmöglich macht. Doch die Realität ist differenzierter und erfordert einen genauen Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

1. Die Perspektive des Arbeitnehmers: Selbst kündigen während der Krankschreibung

Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht eine klare Freiheit: Ja, Sie können als Arbeitnehmer auch während einer Krankschreibung selbst kündigen.

Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) hindert Sie rechtlich nicht daran, eine Eigenkündigung auszusprechen. Es gibt kein Gesetz, das Arbeitnehmer daran hindert, während eines Krankenstands das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dennoch müssen Sie als Arbeitnehmer einige entscheidende Faktoren beachten, um rechtliche und finanzielle Fallstricke zu vermeiden:

  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Auch während einer Krankheit gilt die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Kündigungsfrist (gemäß § 622 BGB oder laut Arbeitsvertrag/Tarifvertrag). Die Krankheit verlängert oder verkürzt diese Frist grundsätzlich nicht.

  • Schriftform: Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.

  • Zugang der Kündigung: Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitgeber nachweislich zugehen. Bei Postversand sollte dies rechtzeitig vor Ablauf des Monats (bei Fristen zum Monatsende) erfolgen.

Auswirkungen auf Gehalt, Resturlaub und Krankengeld

Wenn Sie während einer Krankschreibung kündigen, läuft Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu maximal sechs Wochen durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse) in der Regel bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufig entsteht die Sorge, dass der Urlaub während der Krankheit verfällt. Hier schützt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG): Resturlaubstage, die wegen einer Erkrankung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnten, müssen vom Arbeitgeber abgegolten (also finanziell ausgezahlt) werden.

2. Der Mythos des Kündigungsschutzes bei Krankheit

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass eine Erkrankung den Arbeitgeber daran hindert, eine Kündigung auszusprechen. Das Gegenteil ist der Fall: Eine Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Man unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Kündigungsarten:

  1. Die personenbedingte Kündigung (krankheitsbedingte Kündigung): Wenn ein Arbeitnehmer langzeitig oder immer wieder kurzzeitig erkrankt ist, kann dies unter strengen Bedingungen zu einer personenbedingten Kündigung führen. Hierfür müssen jedoch vier kumulative Prüfschritte der Rechtsprechung erfüllt sein (negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung und ein evtl. durchgeführtes BEM-Verfahren).

  2. Die verhaltensbedingte Kündigung: Diese erfolgt wegen Pflichtverletzungen und ist unabhängig von einer etwaigen Krankheit, sofern das Verhalten abgemahnt wurde.

  3. Die betriebsbedingte Kündigung: Fällt der Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen weg, ist eine Kündigung auch während einer Krankschreibung wirksam, solange die sozialen Auswahlkriterien eingehalten werden.

Kündigung im Krankheitsfall: Worauf Sie jetzt achten müssen

Häufig herrscht der Irrglaube, eine Krankschreibung schütze automatisch vor einer Kündigung. Tatsächlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit beenden, sofern die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Wichtig ist jedoch die Differenzierung: Eine Kündigung während der Krankheit ist etwas anderes als eine Kündigung wegen der Krankheit (personenbedingte Kündigung), welche an sehr strenge Hürden geknüpft ist.

Falls Sie selbst während einer Erkrankung kündigen möchten, ist dies rechtlich ebenfalls problemlos möglich. Sie müssen hierbei lediglich die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Fristen einhalten.

Wichtige Handlungsschritte und Fristen

  • Die Drei-Wochen-Frist: Erhalten Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber, läuft die gesetzliche Frist für eine Kündigungsschutzklage ab dem Tag des Zugangs – eine bestehende Erkrankung hemmt diese Frist nicht.

  • Lohnfortzahlung & Krankengeld: Endet das Arbeitsverhältnis während einer anhaltenden Krankheit, läuft die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nur bis zum offiziellen Vertragsende. Danach springt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

  • Agentur für Arbeit: Nach einer Eigenkündigung oder dem Erhalt einer Kündigung müssen Sie sich zwingend fristgerecht (meist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme) arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Wichtiger Hinweis: Bei Unsicherheiten oder dem Erhalt einer Kündigung im Krankenstand empfiehlt sich umgehend die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, um die rechtliche Situation prüfen zu lassen.

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