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Was passiert mit nicht genommenem Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel? (Teil 1)
Ein Jobwechsel bringt zahlreiche Veränderungen mit sich: neue Kolleginnen und Kollegen, spannende Aufgaben und oft auch einen frisch ausgehandelten Arbeitsvertrag. Doch bevor der Blick nach vorn auf die neue berufliche Herausforderung gerichtet wird, tauchen bei vielen Arbeitnehmern wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf. Die wohl gängigste lautet: Was passiert eigentlich mit dem angesammelten Resturlaub und den noch offenen Urlaubstagen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis?
Häufig herrscht der Irrglaube, dass Urlaubstage beim Verlassen des Unternehmens automatisch verfallen oder wie ein unsichtbares Guthaben einfach auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden können.
Das Prinzip: Freizeit vor Auszahlung
Vorrangiges Ziel des Gesetzgebers ist es, dass offene Urlaubstage vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen tatsächlich in Form von Freizeit konsumiert werden.
Rechtzeitige Planung:
Arbeitnehmer sind gut beraten, ihren Resturlaub vor dem Ende der Kündigungsfrist rechtzeitig einzureichen und abzubauen. Die Arbeitgeberpflichten:
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen und den Urlaub zu gewähren. Freistellung als Lösung:
Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen der zeitlichen Enge der Kündigung nicht mehr genommen werden, kommt es häufig zu einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Die finanzielle Urlaubsabgeltung
Ist eine reale Inanspruchnahme der freien Tage vor dem Austritt aus dem Betrieb – etwa aufgrund von Krankheit oder dringender Überlastung kurz vor Toresschluss – absolut unmöglich, greift das Gesetz: Nach Paragraph 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes müssen diese Urlaubstage finanziell abgegolten werden.
Für die exakte Berechnung dieser Urlaubsabgeltung wird in der Praxis der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden herangezogen.
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