Was steht einem nach einer Kündigung zu? (Teil 1)
Eine Kündigung vom Arbeitgeber ist erst einmal ein Schock. Neben den emotionalen Sorgen kreisen die Gedanken sofort um die finanzielle Existenz und die nächsten Schritte. Doch in dieser Situation gilt: Ruhe bewahren und die eigenen Ansprüche kennen. Wer gekündigt wird, hat keineswegs nur Pflichten, sondern eine Reihe von gesetzlichen und vertraglichen Rechten, die den Übergang absichern.
Der erste und wichtigste Schritt besteht darin, die Kündigung formal zu überprüfen. In den meisten Ländern der DACH-Region ist eine Kündigung zwar grundsätzlich unkompliziert möglich, unterliegt aber strengen Form- und Fristvorschriften. In Deutschland ist beispielsweise zwingend die Schriftform per eigenhändiger Unterschrift vorgeschrieben; eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam.
Die wichtigsten Sofortansprüche im Überblick
Sobald die Kündigung auf dem Tisch liegt, entstehen direkte Ansprüche, die den Lebensunterhalt und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses regeln:
Entgeltfortzahlung bis zum letzten Tag: Während der gesamten Kündigungsfrist haben Arbeitnehmer das volle Recht auf Weiterzahlung ihres regulären Gehalts oder Lohns. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter sofort von der Arbeit freistellt.
Abgeltung von Resturlaub: Kann der Urlaub aufgrund der Kündigung oder einer Freistellung nicht mehr genommen werden, muss dieser am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld ausgezahlt werden.
Ausbezahlung von Überstunden: Haben sich auf dem Arbeitszeitkonto oder Gleitzeitkonto noch Plusstunden angesammelt, die nicht mehr abgefeiert werden können, sind diese ebenfalls finanziell zu vergüten (sofern vertraglich nicht anders geregelt).
Das qualifizierte Arbeitszeugnis: Jeder Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden das gesetzliche Recht auf ein schriftliches, wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis, das für zukünftige Bewerbungen von zentraler Bedeutung ist.
Der richtige Umgang mit der Zeit danach
Besonders wichtig ist zudem die Einhaltung von Fristen für gerichtliche Schritte. Wer sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren möchte – etwa weil ein Kündigungsschutzgesetz greift oder der Verdacht auf Willkür besteht –, muss meist innerhalb weniger Wochen (in Deutschland beispielsweise binnen drei Wochen) Kündigungsschutzklage einreichen.
Welche spezifischen Abfindungsansprüche oder Sonderregelungen bei einem Aufhebungsvertrag beziehungsweise einer betriebsbedingten Kündigung gelten, beleuchten wir im zweiten Teil unseres Ratgebers.
Die Abfindung und der Gang zum Gericht: Ihre Rechte nach einer Entlassung
Nachdem in Teil 1 bereits die unmittelbaren Pflichten wie Arbeitsbescheinigung, Resturlaub und das Arbeitszeugnis beleuchtet wurden, widmet sich dieser abschließende Teil den komplexeren Themen: der Abfindung, der Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit und der Kündigungsschutzklage.
Anspruch auf eine Abfindung – Ein Mythos?
Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass nach jeder Kündigung automatisch eine Abfindung gezahlt werden muss. Gesetzlich besteht ein solcher Anspruch in den allermeisten Fällen nicht.
Ausnahme Betriebsbedingte Kündigung: Bietet der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung an, um einen gerichtlichen Streit zu vermeiden, beträgt die Faustregel meist Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Aufhebungsvertrag: Hier wird die Abfindung frei verhandelt – Vorsicht ist jedoch bei der Arbeitsagentur geboten (siehe Sperrzeit).
Die Kündigungsschutzklage und Fristen
Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Kündigung ungerechtfertigt oder sozial ungerecht ist, müssen Sie schnell handeln.
Wichtig: Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gilt eine strikte Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Eine anwaltliche Beratung lohnt sich hier fast immer.
Arbeitslosengeld und die gefürchtete Sperrzeit
Nach einer Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), sofern Sie die Anwartschaftszeit erfüllen (mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in den letzten 30 Monaten).
Sofortige Meldung: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden – bei einer kurzfristigen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt.
Sperrzeit-Falle: Haben Sie den Arbeitsplatz durch eigenes Verhalten verloren oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, verhängt die Agentur für Arbeit oft eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der kein Geld fließt. Zudem mindert sich die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs.
Fazit
Eine Kündigung ist ein Einschnitt, doch das deutsche Arbeitsrecht bietet einen starken Schutzrahmen. Nutzen Sie Ihre Fristen, lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen und scheuen Sie sich nicht, bei Unklarheiten professionelle Hilfe von Gewerkschaften oder Fachanwälten für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Haben Sie Fragen zu den spezifischen Kündigungsfristen in Ihrem Arbeitsvertrag?
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